Besteuerung Liquidationsgewinne
Liquidationsgewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder der Überführung eines Vermögenswertes vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterliegen der Einkommenssteuer.
Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität, werden die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Dies gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer.
Stirbt eine selbständig erwerbende Person, können der überlebende Ehemann oder die überlebende Ehefrau bzw. die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner einer eingetragenen Partnerschaft an Stelle der Erblasserin oder des Erblassers die privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne beantragen. Das gleiche gilt für die übrigen Erbinnen und Erben sowie die vermächtnisnehmenden Personen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die übernommene Unternehmung nicht weiterführen.
Nähere Angaben zur Besteuerung von Liquidationsgewinnen finden Sie in der Steuerpraxis unter den Weisungen