Natürliche Personen
Einkommen
- Bankkonto: minderjährige Kinder
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Frage:
Müssen wir die Bankkonto unserer minderjährigen Kinder in unserer Steuererklärung deklarieren?
Antwort:
Als Inhabende der elterlichen Sorge müssen Sie die Zinsen und das Guthaben der Bankkonto Ihrer minderjährigen Kinder in der Steuererklärung deklarieren.
Erstmals im Jahr der Volljährigkeit, mit Beginn der selbständigen Steuerpflicht, hat Ihr Kind seine Bankkonto in der eigenen Steuererklärung aufzuführen.
- Bankkonto: Zinserträge ohne Verrechungsteuerabzug
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Frage:
Ich habe diverse Bankkonten im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung nicht, deklariert. Dies weil ein Bekannter mir sagte, dass Konten ohne Verrechnungssteuerabzug auf den Zinsen seien steuerfrei. Stimmt das überhaupt?
Antwort:
Nein, das ist nicht korrekt. Es sind alle Zinserträge auf Bankguthaben mit und ohne Verrechnungssteuerabzug als Einkommen zu deklarieren. Ebenfalls immer zu deklarieren ist der Bankkontosaldo per Ende Jahr, und zwar unabhängig davon, ob ein Zinsertrag erzielt worden ist.
- COVID-19 Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer
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Aufgrund der Corona-Krise ist eine Vielzahl von Massnahmen getroffen worden, die Fragen nach deren steuerlichen Auswirkungen aufwerfen. Vorab kann festgehalten werden, dass es keine grundsätzlichen Änderungen in den steuerrechtlichen Auslegungen geben wird.
Das folgende Dokument gibt darüber Auskunft, wie die Steuerverwaltung Thurgau die verschiedenen Massnahmen in der Praxis steuerlich beurteilt:
- Erwerbsersatzeinkommen (EO)
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Frage:
Müssen die Erwerbsersatzleistungen (EO), die ich während der RS oder dem WK erhalte, versteuert werden?
Antwort:
Der Erwerbsersatz gilt als steuerbares Einkommen und muss im Gegensatz zum Sold als Einkommen versteuert werden. Die Deklaration erfolgt in Ziffer 3.3 der Steuererklärung.
- Gewinne aus Geldspielen wie z.B. Lotterien
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Frage:
Ich habe einen Lotteriegewinn erzielt. Muss ich diesen versteuern?
Antwort:
Für Gewinne aus inländischen Lotterien gelten die folgenden Bestimmungen:
- Gewinne aus Grossspielen:
Stammt der Gewinn aus einem Grossspiel (z.B. Swisslotto, Sport-Toto etc.), sind einzelne Gewinne bis zu Fr. 1‘000‘000 steuerfrei.
Der Betrag von Fr. 1‘000'000 ist als Steuerfreibetrag zu verstehen. Übersteigt ein einzelner Gewinn diese Grenze, so ist nur der Fr. 1‘000‘000 übersteigende Betrag steuerbar. - Gewinne aus Lotterien und Spielen zur Verkaufsförderung:
Geld- und Naturalgewinne aus solchen Spielen sind bis zum Betrag von Fr. 1‘000 steuerfrei.
Übersteigt ein Gewinn diese Steuerfreigrenze, ist der ganze Gewinn vollumfänglich steuerbar. - Gewinne aus Kleinspielen:
Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten etc., die weder automatisiert, noch interkantonal noch Online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten etc.).
Gewinne aus solchen Spielen sind gänzlich steuerfrei und daher nicht zu deklarieren.
Zu beachten ist, dass Gewinne aus ausländischen und anderen Geldspielen immer vollumfänglich steuerbar und daher zu deklarieren sind.
Die aufgeführten Steuerfreigrenzen beziehen sich auf die Staats- und Gemeindesteuern. Bitte beachten Sie, dass bei der direkten Bundessteuer andere Freigrenzen gelten. Detaillierte Ausführungen zu Gewinnen aus Geldspielen, wie etwa Lotterien, finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung StP 25 Nr. 6 "Gewinne aus Geldspielen". Ebenfalls ist dort festgehalten, in welcher Höhe Einsatzkosten vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können.
- Gewinne aus Grossspielen:
- IV-Nachzahlungen
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Frage:
Wie werden Nachzahlungen der IV für drei Jahre besteuert?
Antwort:
Gehören zu den Einkünften IV-Nachzahlungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, was die Steuerprogression bricht.
- Kinder- und Familienzulagen
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Frage:
Sind Familien- und Kinderzulagen steuerbar?
Antwort:
Familien-, Kinder- und Haushaltszulagen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar und müssen unter Ziffer 3.4 der Steuererklärung deklariert werden, sofern sie nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind.
- Lehrlingslohn
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Frage:
Mein minderjähriges Kind beginnt diesen Sommer mit der Lehre. Ist sein Lehrlingslohn steuerbar? Haben ihn die Eltern zu versteuern oder das Kind?
Antwort:
Grundsätzlich werden Einkommen und Vermögen von unmündigen Kindern der/den das elterlichen Sorgerecht innehabenden Person/en zugerechnet. Davon ausgenommen ist jedoch das Erwerbseinkommen (wie etwa der Lehrlingslohn).
Für ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen besteht auch für unmündige Kinder eine selbständige Steuerpflicht. Der Lehrlingslohn ist damit durch das unmündige Kind selber zu versteuern. Oft ist der Lehrlingslohn so tief, dass noch keine Steuerbelastung resultiert. Das Gemeindesteueramt stellt erstmals für die Steuerperiode eine Steuererklärung zu, in welcher der/die Lernende volljährig wird.
- Mindestgrenze für steuerbares Einkommen?
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Frage:
Ich habe gehört, dass Einkünfte bis Fr. 2'300 steuerfrei sind. Stimmt das?
Antwort:
Dies ist nicht korrekt. Die Freigrenze von Fr. 2'300 stammt aus dem Sozialversicherungsrecht (AHV, UVG etc.) und ist aus steuerlicher Sicht unbeachtlich. Es ist sämtliches Einkommen, unabhängig von der Höhe, zu deklarieren.
- Naturalpreise
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Frage:
Muss ich die in einer Lotterie gewonnene Ferienreise oder das gewonnene Auto versteuern und somit in der Steuererklärung deklarieren?
Antwort:
Für die Steuerbarkeit entscheidend, in was für einem Geldspiel der Naturalpreis gewonnen worden ist. Stammt der Naturalpreis aus
- einem inländischen Kleinspiel, dann ist der Gewinn steuerfrei (weder automatisiert, noch interkantonal, noch online durchgeführte Kleinlotterien, Sportwetten etc.).
- einer inländischen Lotterie oder einem inländischen Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung, dann sind einzelne Naturalgewinne nur dann steuerbar, wenn deren Wert den Betrag von Fr. 1‘000 übersteigt (Bei Gewinnen über Fr. 1‘000 ist der gesamte Gewinn steuerbar);
- einem inländischen Grossspiel, dann sind einzelne Gewinne bis und mit Fr. 1‘000‘000 steuerfrei. Bei grösseren einzelnen Gewinnen ist der Fr. 1‘000‘000 übersteigende Gewinnanteil steuerbar.
Naturalgewinne aus ausländischen Geldspielen sind immer vollumfänglich steuerbar.
Die aufgeführten Steuerfreigrenzen beziehen sich auf die Staats- und Gemeindesteuern. Bitte beachten Sie, dass bei der direkten Bundessteuer andere Freigrenzen gelten. Detaillierte Ausführungen zu Naturalgewinnen aus Geldspielen, insbesondere auch deren Bewertung, finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung StP 25 Nr. 6 "Gewinne aus Geldspielen". Ebenfalls ist dort festgehalten, in welcher Höhe Einsatzkosten vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können.
- Rentenbesteuerung lebenslänglich zu 80 Prozent
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Frage:
Sind die Renten der 2. Säule lebenslänglich zu 80 Prozent steuerbar, wenn die Pensionierung vor dem 1.1.2002 erfolgte?
Antwort:
Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1984 bereits bestand, werden gemäss geltender Gesetzgebung nur zu 80 Prozent besteuert. Eine künftige Aufhebung der Übergangsbestimmung bleibt jedoch vorbehalten.
- Selbständige Erwerbstätigkeit: Unterlagen zur Steuererklärung
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Frage:
Ich bin selbständig erwerbend. Welche Unterlagen muss ich der Steuererklärung beilegen?
Antwort
Bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR (möglich bis CHF 500'000 Jahresumsatz) reichen Sie mit der Steuererklärung zumindest folgende Unterlagen ein:
- gegliederte Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben
- Ausweis über die Privatentnahmen und Privateinlagen
- gegliederte Aufstellung von Aktiven und Passiven (Vermögenslage)
- Sofern Abschreibungen getätigt worden sind, ist zudem eine Abschreibungstabelle einzureichen.
Führen Sie eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen, reichen Sie die unterzeichnete Bilanz und Erfolgsrechnung des in der betreffenden Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahrs ein. Bitte reichen Sie ebenfalls das Kontoblatt "Privatkonto" (mit Privateinlagen und -entnahmen) sowie eine Abschreibungstabelle oder die Detailkonti des Anlagevermögens ein.
- Sozialhilfegelder
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Frage:
Sind Beiträge der Sozialhilfe steuerbar?
Antwort:
Unterstützungsleistungen, wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen und Gemeindezuschüsse, welche Bezügern von AHV-, IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden, sind nicht steuerbar.
Werden effektive Krankheits- und Unfallkosten oder behinderungsbedingte Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht, sind die dafür erhaltenen Unterstützungsleistungen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.
- Spielbankengewinne
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Frage:
Ich habe einen grösseren Gewinn in einer Spielbank erzielt. Muss ich diesen Gewinn versteuern?
Antwort:
Gewinne aus Glücksspielen sind zwar grundsätzlich steuerbar. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Gewinne bei inländischen Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes.
Für die Online-Teilnahme an Spielbankenspielen sind hingegen nur einzelne Gewinne bis und mit Fr. 1‘000‘000 steuerfrei. Bei grösseren einzelnen Gewinnen ist der Fr. 1‘000‘000 übersteigende Gewinnanteil steuerbar.
Für Gewinne bei ausländischen Spielbanken (ob über Online-Teilnahme oder vor Ort) besteht hingegen keine solche Ausnahmebestimmung, weshalb diese steuerbar und zu deklarieren sind.
Die aufgeführten Steuerfreigrenzen beziehen sich auf die Staats- und Gemeindesteuern. Bitte beachten Sie, dass bei der direkten Bundessteuer andere Freigrenzen gelten. Detaillierte Ausführungen zu Spielbankengewinnen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung StP 25 Nr. 6 "Gewinne aus Geldspielen".
Berufsauslagen
- Arbeitslosigkeit
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Frage:
Ich war das ganze Jahr arbeitslos und habe Taggelder bezogen. Kann ich Berufsauslagen geltend machen.
Antwort:
Ja, es kann der Pauschalabzug für Berufsauslagen geltend gemacht werden. Werden höhere Auslagen im Zusammenhang mit Bewerbungen nachgewiesen, können die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs geltend gemacht werden.
- Arbeitszimmer
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Frage:
Kann ich bei den Berufsauslagen einen Abzug für das Arbeitszimmer in meiner Wohnung vornehmen?
Antwort:
Ein Abzug für ein Arbeitszimmer im Privathaus oder in der Privatwohnung wird nur gewährt, wenn die Erledigung der haupt- oder nebenberuflichen Arbeit zu Hause notwendig ist. Die steuerpflichtige Person muss den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit erbringen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeiten zu Hause erledigen, weil der Arbeitgeber das notwendige oder geeignete Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt oder weil dessen Benützung nicht möglich oder zumutbar ist;
- Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss über einen besonderen Raum verfügen, welcher ausschliesslich oder doch zumindest vorwiegend diesem Zwecke dient und insoweit nicht zu privaten Zwecken benützt werden kann;
- Die vorhandenen Raumverhältnisse müssen das Ausscheiden eines Zimmers für die berufliche Nutzung zulassen.
Detaillierte Ausführungen zum Abzug Arbeitszimmer finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung:
- Auslagen für Berufskleider
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Frage:
Wie viel kann ich für die Anschaffung und Pflege von Berufskleidern abziehen?
Antwort:
Ein Abzug für Kleider- und Wäscheauslagen kann nur beansprucht werden, wenn die Kleidung ausschliesslich für die Berufsausübung benutzt werden kann und besonders stark abgenutzt wird. Der entsprechende Nachweis muss durch die steuerpflichtige Person erbracht werden. Die effektiven Kleider- und Wäscheauslagen können nur anstelle des Pauschalabzugs für übrige Berufsauslagen geltend gemacht werden (keine Kumulation effektiver und pauschaler Abzüge).
Nicht abgezogen werden können jedoch Kleider- und Wäscheauslagen für besonders gepflegte und kostspielige Kleidung, welche die steuerpflichtige Person unter anderem in Rücksicht auf seine berufliche Stellung anschafft, und die auch im privaten Bereich verwendbar ist (z.B. Anzug, Krawatte etc.). Solche Auslagen sind Standeskosten und stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.
- Kosten für Stellensuche
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Frage:
Kann ich die Kosten für die Stellensuche als Berufsauslagen vom Einkommen in Abzug bringen?
Antwort:
Wird während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine neue Stelle gesucht, gelten die Auslagen im Zusammenhang mit Bewerbungen nicht als Gewinnungskosten und können deshalb nicht in Abzug gebracht werden.
Anders verhält es sich bei Arbeitslosigkeit, wo die Kosten grundsätzlich notwendig und daher abziehbar sind. Die Kosten sind hier mit dem Pauschalabzug für übrige Berufsauslagen abgegolten. Werden höhere Auslagen im Zusammenhang mit Bewerbungen nachgewiesen, können diese anstelle des Pauschalabzugs geltend gemacht werden (keine Kumulation effektiver und pauschaler Kosten).
Allgemeine und Sozialabzüge
- Abzug AHV-Beiträge für nichterwerbstätige Personen
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Frage:
Kann ich als Frührentner/in die bezahlten AHV-Beiträge für nichterwerbstätige Personen abziehen?
Antwort:
Die bezahlten AHV-Beiträge für nichterwerbstätige Personen können in Abzug gebracht werden. Sie können in Ziffer 15.1 auf Seite 3 der Steuererklärung deklariert werden.
- Aus- und Weiterbildungskosten: Musikunterricht
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Frage:
Ich habe gehört, dass sämtliche Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig sind. Kann ich die Kosten für meinen privaten Musikunterricht abziehen?
Antwort:
Nein, abzugsfähig sind nur die berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten einschliesslich der Umschulungskosten bis maximal Fr. 12'900 pro steuerpflichtige Person (Ansatz Steuerperiode 2024; Steuerperiode 2023 Fr. 12'700; Steuerperiode 2022 Fr. 12'000) . Weiterhin nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen. Ein Bildungslehrgang wird als Liebhaberei angesehen, wenn er zu keiner beruflichen Qualifikation führt und auch nicht berufsorientiert ist.
- Ausbildungskosten Kinder
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Frage:
Kann ich die Kosten für Verpflegung, Bahn, Schulmaterial etc. abziehen, welche durch den Schulbesuch meiner Kinder entstehen?
Antwort:
Nein, Ausbildungskosten der Kinder können nicht abgezogen werden. Bis zur Beendigung der Erstausbildung steht den Eltern jedoch der Kinderabzug zu. Dabei ist aber das Stichttagsprinzip für Sozialabzüge zu beachten (vgl. FAQ "Kinderabzug im Jahr des Ausbildungsendes").
Für Kinder ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum vollendeten 26. Altersjahr wird den höheren Kosten der Eltern mit einem erhöhten Kinderabzug Rechnung getragen.
Detaillierte Ausführungen zu den Kinder- und Ausbildungsabzügen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen:
- Drittbetreuungskosten: Kosten für Kinderkrippe
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Frage:
Wir sind beide berufstätig und bringen unser Kind daher in die Kinderkrippe. Können wir die Kosten vom Einkommen in Abzug bringen?
Antwort:
Die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern können bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Kind und Jahr abgezogen werden, sofern:
- das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat; das Kind mit demjenigen Elternteil, welcher für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt;
- die Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Bei den Staats- und Gemeindesteuern beträgt der Abzug pro Kind maximal Fr. 10'100. Bitte beachten Sie, dass bei der direkten Bundessteuer andere Ansätze zum Tragen kommen. Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung
- Freiwillige Zuwendungen: Freiwilligenarbeit
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Frage:
Ist es richtig, dass ich geleistete Freiwilligenarbeit als freiwillige Zuwendungen vom Einkommen abziehen kann?
Antwort:
Nein, es können nur Leistungen in Form von Geld oder übrigen Vermögenswerten abgezogen werden. Bei Freiwilligenarbeit kann hingegen nicht vom Einkommen abgezogen werden.
- Freiwillige Zuwendungen: Spenden an örtliche Vereine
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Frage:
Kann ich Spenden an die örtlichen Musik- und Sportvereine als freiwillige Zuwendungen in Abzug bringen?
Antwort:
Nein, Zuwendungen an Geselligkeitsvereine, wie Musikgesellschaften, Turnvereine usw. sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
- Freiwillige Zuwendungen: Verzeichnis Institutionen
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Frage:
Gibt es ein Verzeichnis derjenigen Organisationen, welches Auskunft darüber gibt, an welche Institutionen Spenden als freiwillige Zuwendungen vom Einkommen abzugsfähig sind.
Antwort:
Die Steuerverwaltung Thurgau führt ein Verzeichnis von Institutionen, welches Auskunft darüber gibt, an welche Institutionen freiwillige Zuwendungen abzugsfähig sind. Freiwillige Zuwendungen an im Verzeichnis nicht aufgeführte Institutionen werden in der Regel nicht zum Abzug zugelassen.
Das Verzeichnis kann über folgenden Link eingesehen werden:
- Kinderabzug im Jahr des Ausbildungsendes
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Frage:
Wieso kann ich für mein Kind, welches bis 31.07. in der Lehre war, den Kinderabzug nicht mehr beanspruchen? Ich musste es doch bis zu diesem Zeitpunkt unterstützten.
Antwort:
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode massgebend (Stichtagsprinzip). Sind die Voraussetzungen am Stichtag nicht mehr erfüllt, kann für das ganze Jahr kein Kinderabzug gewährt werden (auch nicht pro rata).
- Kosten für die Erstellung der Steuererklärung
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Frage:
Weil mir das Ausfüllen der Steuererklärung zu kompliziert ist, habe ich sie dieses Jahr von einem Treuhändbüro ausfüllen lassen. Kann ich die Kosten dafür vom Einkommen abziehen?
Antwort:
Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung sind nicht abzugsfähig.
- Kosten für Reinigungskraft
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Frage:
Kann ich die Kosten für die Reinigungskraft für meine Wohnung abziehen?
Antwort:
Bei solchen Kosten handelt es sich um private Lebenshaltungskosten, welche nicht abgezogen werden können.
- Krankeitskosten: Brille
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Frage:
Kann man die Kosten für eine Brille abziehen?
Antwort:
Ja, Brillenkosten (Sehhilfen) können Sie, sofern nicht durch die Krankenkassen getragen, als Krankheitskosten geltend machen.
- Krankheitskosten: Fitnessabo
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Frage:
Ich gehe regelmässig ins Fitnesscenter. Kann ich die Kosten für das Jahresabonnement als Krankheitskosten abziehen?
Antwort:
Nein, die Kosten für das Fitnessabonnement stellen in der Regel private Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig.
- Krankheitskosten: Pauschalen
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Frage:
Unterliegen die Pauschalabzüge für Krankheitskosten bzw. für behinderungsbedingte Kosten auch dem Selbstbehalt von 5 %?
Antwort:
Anstelle der nachzuweisenden Krankheitskosten können bestimmte Patientenkategorien bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses eine Kostenpauschale einsetzen. Von dieser Krankheitskostenpauschale ist wie bei den übrigen steuerpflichtigen Personen der Selbstbehalt von 5 % des Reineinkommens abzuziehen. Nur der überschiessende Betrag kann abgezogen werden.
Dagegen wird von den Pauschalbeträgen für behinderungsbedingte Kosten kein Selbstbehalt abgezogen.
- Krankheitskosten: Schlankheitskosten
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Frage:
Ich habe dieses Jahr eine Schlankheitskur gemacht. Kann ich die Kosten als Krankheitskosten abziehen?
Antwort:
Nein Aufwendungen, welche zum Zwecke der Erhaltung oder Steigerung des körperlichen Wohlbefindens und der Schönheit getätigt werden, sind nicht abzugsfähig, es sei denn, sie wurden ärztlich verordnet.
- Leasingzinsen
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Frage:
Ich habe ein Auto geleast. Kann ich die dafür bezahlten Leasingzinsen als private Schuldzinsen in Abzug bringen?Antwort:
Beim Leasing wird ein wirtschaftliches Gut entgeltlich für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nutzung überlassen. Das Leasing ist damit als ein Vertrag auf entgeltliche Gebrauchsüberlassung zu qualifizieren und kommt dem Mietvertag am nächsten. Leasingzinsen können daher nicht als private Schuldzinsen abgezogen werden.
- Negative Ausgleichszinsen sowie Verzugszinsen aus Steuerrechnung
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Frage:
Aus meiner definitiven Steuerrechnung hat sich eine Belastung von Ausgleichszinsen ergeben (negativer Ausgleichszinsensaldo). Kann ich diese als private Schuldzinsen abziehen?
Antwort:
Nachgewiesene Verzugszinsen sowie negative Ausgleichszinsen aus Steuerforderungen können als private Schuldzinsen abgezogen werden.
Im Umkehrschluss stellen positive Ausgleichszinsen sowie Rückerstattungszinsen aus Steuerforderungen steuerbare Erträge dar.
Vorsorge 2. und 3. Säule
- 2. Säule (PK): WEF-Vorbezug / Einkauf in Pesionskasse
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Frage:
Ich habe WEF-Vorbezüge aus der Pensionskasse getätigt. Kann ich Einkäufe in die Pensionskasse vornehmen und vom Einkommen abziehen?
Antwort:
Nein. Gemäss Artikel 79b Absatz 3 Satz 2 BVG darf ein Einkauf von Beitragsjahren erst vorgenommen werden, wenn allfällig früher getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung aus der 2. Säule zurückbezahlt worden sind.
- 2.Säule (PK): Einkauf / Kapitalbezug innerhalb 3-Jahresfrist
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Frage:
Was sind die steuerlichen Folgen, wenn ich einen Einkauf in die Pensionskasse tätige und vor Ablauf von drei Jahren einen Kapitalbezug tätige.
Antwort:
Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren seit dem Einkauf von Beitragsjahren ist mit Artikel 79b Absatz 3 Satz 1 BVG nicht konform. Daher ist bei diesem Sachverhalt der Einkauf in die Pensionskasse steuerlich nicht abzugsfähig. Die Dreijahresfrist wird tag genau berechnet (z.B. Einkauf erfolgt am 30.04.2022, Kapitalbezug frühestens möglich 01.05.2025.
Bei noch offenen Steuerveranlagungen wird der Abzug eines Einkaufs daher konsequent verweigert und die nicht zugelassene Einkaufssumme beim Vermögen aufgerechnet, wenn innert der Dreijahresfrist ein Kapitalbezug erfolgt. Ist die Steuerveranlagung des Einkaufsjahres bereits rechtskräftig, wird auf diese im Nachsteuerverfahren zurückgekommen.
- Säule 3a: Allgemeines
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Frage:
Wie viel kann ich von meinen Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich abziehen?
Antwort:
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) können bis zum bundesrechtlich festgelegten Betrag von den Einkünften abgezogen werden.
Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht (Stand Steuerperiode 2023):
- Fr. 7'056 mit Anschluss an eine PK
- 20% des Erwerbseinkommen, maximal aber Fr. 35'280
Unabdingbare Voraussetzung ist zudem, dass ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorhanden ist.
Die Beiträge an die Säule 3a sind eng mit dem Erwerbseinkommen der betreffenden steuerpflichtigen Person gekoppelt. Das Total der Beiträge an die Säule 3a kann daher nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens der betreffenden steuerpflichtigen Person unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Eine Verrechnung mit übrigen Einkünften oder mit dem Erwerbseinkommen der/des gemeinsam besteuerten Ehefrau oder Ehemann bzw. der/des Partnerin/Partner in eingetragener Partnerschaft ist nicht zulässig.
Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen:
- Säule 3a: Arbeitsort Ausland
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Frage:
Ich wohne in der Schweiz, arbeite aber in Deutschland. Kann ich Säule 3a-Beiträge einzahlen und vom Einkommen in Abzug bringen?.
Antwort:
Nur Personen, die ein AHV-pflichtiges selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen erzielen, können Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge leisten. Erzielen Sie Ihr Einkommen bei einem Arbeitgeber im Ausland, ist dieses in der Regel von der schweizerischen AHV-Pflicht befreit sind. Weil kein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegt, können auch keine Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Dies gilt obwohl das entsprechende Erwerbseinkommen in der Schweiz besteuert wird.
Hingegen sind Beiträge an die Säule 3a zulässig, wenn das entsprechende Erwerbseinkommen freiwillig der AHV-Versicherung unterstellt wird.
- Säule 3a: Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit
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Frage:
Ich war bis Ende März 2024 unselbständig erwerbend (mit Anschluss an PK). Seit April 2024 bin ich selbständig erwerbend. Wie viel kann ich im 2024 in die Säule 3a einzahlen?
Antwort:
Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, 2. Säule) angeschlossen ist oder nicht.
Wechselt die steuerpflichtige Person im Laufe der Steuerperiode zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und gehört dadurch nicht während der ganzen Steuerperiode einer Vorsorgeeinrichtung an (Pensionskasse), ermittelt sich der Maximalbetrag für während der Steuerperiode geleistete Beiträge an die Säule 3a wie folgt (Ansätze Steuerperiode 2024): Fr. 7'056.-, zuzüglich 20% des Erwerbseinkommens aus dem Zeitraum, in dem die steuerpflichtige Person keiner Vorsorgeeinrichtung angehört (insgesamt jedoch max. Fr. 35'280).
- Säule 3a: bei Arbeitslosigkeit
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Frage:
Ich war das ganze Jahr arbeitslos und habe Taggelder bezogen. Kann ich die Beiträge an die Säule 3A abziehen?
Antwort:
Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Mit der Aussteuerung entfällt jedoch die steuerliche Abzugsberechtigung der getätigten Einzahlungen.
Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen entfällt die Möglichkeit der Beitragsleistungen, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist (zum Beispiel bei vorzeitiger Pensionierung, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zufolge Heirat, dauernder Invalidität).
Detaillierte Informationen über Beiträge an die Säule 3a finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen:
- Säule 3a: IV-Rentner/in
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Frage:
ich beziehe eine IV-Rente von 100%. Wie viel darf ich maximal für Einzahlungen in die Säule 3a abziehen?
Antwort:
Es können keine Beiträge an die 3. Säule a mehr abgezogen werden. Für Beiträge an die Säule 3a ist ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen Voraussetzung. Die IV-Rente stellt kein Erwerbsersatzeinkommen in diesem Sinne dar.
- Säule 3a: Quellenbesteuerte Personen
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Frage:
Ich bezahle Quellensteuer. Kann ich Beiträge an die Säule 3a trotzdem steuerlich zum Abzug bringen?
Antwort:
Ja, quellenbesteuerte Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie zusätzliche nicht im Quellensteuertarif enthaltene Abzüge geltend machen wollen (wie Alimente, Krankheits- und Unfallkosten, Einzahlungen in Säule 3a, usw.).
Die quellenbesteuerte Person muss den schriftlichen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bis spätestens 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim zuständigen Steueramt einreichen.
Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung:
- Säule 3a: Weiterbeschäftigung nach Pensionierung
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Frage:
Ich wurde letztes Jahr pensioniert, arbeite aber noch mit einem reduzierten Pensum weiter. Können weiterhin Beiträge an die Säule 3a geleistet werden?
Antwort:
Sofern ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird, können bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters noch Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Ab Vollendung des 70 Altersjahres besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
Liegenschaften
- Bau- und Landkreditzinsen
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Frage:
Können die Bau- und Landkreditzinsen, welche während der Erstellung meines Einfamilienhauses angefallen sind, als Schuldzinsen abgezogen werden?
Antwort:
Bau- und Landkreditkosten sind durch die Erstellung einer Baute bedingt und dienen damit der Schaffung eines Vermögenswertes bzw. einer neuen Einkommensquelle und nicht der Erhaltung und Sicherung einer solchen. Daher gelten solche Bau- und Landkreditzinsen als Teil der Anlagekosten und können nicht als private Schuldzinsen abgezogen werden.
Für die Qualifikation als Bau- oder Landkredit ist der technische, wirtschaftliche und zeitliche Zusammenhang eines Kredites oder Darlehens mit einem Bauprojekt massgebend. Besteht ein solcher Zusammenhang, gilt die Nichtabzugsfähigkeit der Schuldzinsen nicht nur für explizit als Baukredit bezeichnete Kredite, sondern auch für Hypothekarkredite und andere Darlehen.
- Baurechtszinsen
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Frage:
Ich habe mein selbst bewohntes Einfamilienhaus im Baurecht erstellt. Kann ich die Baurechtszinsen vom Einkommen abziehen?
Antwort:
Bei selbstbewohntem Wohneigentum im Privatvermögen sind die periodisch bezahlten Baurechtszinsen nicht abzugsfähig. Baurechtszinsen bilden die Entschädigung für die Einräumung eines Rechts zur Erstellung einer Baute. Der Baurechtszins weist in diesem Fall mietzinsähnlichen Charakter auf, weshalb grundsätzlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten vorliegen.
- Einkommen aus ausländischer Liegenschaft
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Frage:
Ich habe eine Ferienwohnung in Italien. Dort wird sie versteuert. Muss ich diese Ferienwohnung nun auch noch in der Steuererklärung des Kantons Thurgau deklarieren?
Antwort:
Ja, auch ausländische Liegenschaften und die Erträge daraus sind in der Steuererklärung zu deklarieren.
Zwar werden Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache besteuert. Der Wert der Liegenschaft im Ausland muss in Ihrer Steuererklärung angegeben werden, weil er für die Berechnung des Steuersatzes und für die internationale Steuerausscheidung (Zuweisung von Schulden, Schuldzinsen und Sozialabzügen) berücksichtigt wird.
Der Wert der Liegenschaft und der Ertrag daraus werden in der Schweiz somit nur "satzbestimmend" berücksichtigt. Das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen in der Schweiz verändern sich dadurch grundsätzlich nicht. Allfällig vorhandene Schulden und Schuldzinsen werden in der internationalen Steuerteilung anteilsmässig Italien zugewiesen, wodurch sich das steuerbare Einkommen und Vermögen dennoch erhöhen kann. Gleiches gilt für die Sozialabzüge (Kinderabzüge, Alimente etc.), die ebenfalls anteilsmässig Italien zugewiesen werden.
- Indexierung Mietwerte
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Frage:
Der Mietwert meines selbstgenutzten Einfamilienhaus beträgt gemäss Schätzung aus dem Jahr 2012 Fr. 24'000. Auf der Liegenschaftensteuerrechnung für das Jahr 2024 ist aber ein Mietwert von Fr. 24'648 aufgeführt. Woher kommt diese Steigerung?
Antwort:
Gemäss § 2 der Verordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern ist der Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften zum Marktwert zu bemessen. Marktwerte unterliegen Schwankungen. Ein geschätzter Marktmietwert gibt die Marktverhältnisse im Schätzungsjahr wieder. Aufgrund der Schwankungen im Liegenschaftenmarkt kann ein in einem früheren Jahr geschätzter Marktwert daher nicht unbesehen für die Folgejahre übernommen werden.
Aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Kanton Thurgau die geschätzten Marktwerte, als Grundlage für die Besteuerung, daher jährlich indexieren. Mit der Indexierung werden die Schwankungen im Liegenschaftenmarkt berücksichtigt, d.h. es wird verglichen, wie sich der Liegenschaftenmarkt zwischen dem Schätzungsjahr und der zu bemessenden Steuerperiode verändert hat. Die Marktmietwertindexe werden jährlich vom Regierungsrat auf der Grundlage von Markterhebungen festgelegt.
Auf der Liegenschaftensteuerrechnung 2024 ist der indexierte Mietwert aus Selbstnutzung für die Steuerperiode 2023 aufgeführt. Für Schätzungen aus dem Jahr 2012 ist für die Steuerperiode 2023 ein Mietwertindex von 102.7% festgelegt worden. Daher wird ein im 2012 geschätzter Marktwert von Fr. 24'000 in der Steuerperiode 2023 mit Fr. 24'648 (102.7% von Fr. 24'000) bewertet.
Die Indexwerte für die verschiedenen Schätzungsjahre finden Sie hier.
- Liegenschaftsunterhalt: allgemein
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Frage:
Welche Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens sind abzugsberechtigt?
Antwort:
Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die folgenden Kosten abgezogen werden:
- Liegenschaftenunterhalts- und Betriebskosten
- Kosten für Energiesparen und Umweltschutz
- Kosten für die Versicherung von Liegenschaften
- Liegenschaftensteuer.
Bei selbstbewohnten Liegenschaften ist der Abzug der Betriebskosten auf die eigentlichen "Besitzesabgaben" beschränkt, also auf diejenigen Aufwendungen, die von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer unabhängig von der Nutzung zu tragen sind (z.B. Liegenschaftensteuer, Prämien für Gebäudeversicherungen, an Dritte bezahlte Verwaltungskosten). Nutzungsbedingte Kosten gelten dagegen, wie bei Mieterinnen und Mietern, auch bei Personen mit Eigenheimbesitz als nicht abzugsfähiger Lebensaufwand. Darunter fallen etwa:
- Hauswartkosten für Reinigung, Schneeräumung etc.;
- Kosten für Strom, Wasser, Gas, Öl;
- Kosten für Abwasser- und Kehrichtentsorgung.
Jährliche verbrauchsunabhängige Grundgebühren für Strom, Wasser, Gas sowie Abwasser- und Kehrichtentsorgung stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls nutzungsbedingte Kosten dar.
Detaillierte Ausführungen zur Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Liegenschaften des Privatvermögens finden Sie im:
- Liegenschaftsunterhalt: Eigenleistungen
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Frage:
Kann ich als Eigentümer/in einer Liegenschaft die privat selbst geleisteten Arbeiten wie z.B. Wände streichen oder Teppich legen vom Einkommen abziehen?
Antwort:
Die selbstgeleistete Arbeit (Eigenleistung) kann nicht abgezogen werden. Hingegen können die Kosten für das dafür benötigte Material als Unterhalt abgezogen werden.
- Liegenschaftsunterhalt: Renovation bei Kauf
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Frage:
Ich habe am 1. April des abgelaufenen Steuerjahres ein Einfamilienhaus gekauft. Daraufhin habe ich eine umfangreiche Renovation vorgenommen.
Was muss ich in meiner Steuererklärung angeben? Kann ich die Handänderungssteuern und Notariatskosten sowie alle meine Renovationskosten in Abzug bringen?
Antwort:
Für Grundstücke im Privatvermögen ist das Formular 7 "Angaben zu Liegenschaften" auszufüllen. Für die Besteuerung massgebend sind grundsätzlich der Steuerwert und Mietwert gemäss rechtskräftiger Schätzung. Falls Ihnen diese Werte nicht bekannt sind, können Sie bei der Steuerverwaltung Thurgau, Ressort Liegenschaftenschätzung die aktuellen Werte anfragen.
Nutzen Sie die Liegenschaft selber, ist im Jahr des Liegenschaftkaufs der Mietwert nur anteilsmässig zu deklarieren. Handelt es sich um eine Mietliegenschaft setzen Sie die seit Antritt erzielten Mieterträge ein.
Über die zulässigen Abzüge orientieren die Wegleitung zur Steuererklärung sowie das:
Abziehbar sind die Schulden, die Schuldzinsen und die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten. Die Handänderungssteuer und die Notariatskosten können nicht in Abzug gebracht werden. Bewahren Sie die entsprechenden Belege trotzdem auf. Diese Kosten können bei einer späteren Veräusserung vom steuerbaren Grundstückgewinn in Abzug gebracht werden.
- Liegenschaftsunterhalt: Wasser-, Abwasser- und Stromgebühren
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Frage:
Sind Wasser-, Abwasser- und Stromgebühren beim Liegenschaftenunterhalt abzugsfähig?
Antwort:
Wasser-, Abwasser- und Stromgebühren können nur bei vermieteten Liegenschaften als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden, soweit diese Kosten nicht auf die Mieterin oder den Mieter überwälzt, sondern von der Eigentümerin oder vom Eigentümer getragen werden.
Bei selbstgenutzten Liegenschaften können weder die Grundgebühren noch die wiederkehrenden Wasser-, Abwasser- und Stromgebühren abgezogen werden. Es handelt sich um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
- Repartitionswert
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Frage:
Was bedeutet Repartitionswert?
Antwort:
Die Schulden und Schuldzinsen werden bei Vorliegen von Nebensteuerdomizilen in anderen Kantonen (Liegenschaften) nach Lage der Aktiven verteilt. Dies bedingt jedoch, dass sämtliche Aktiven gesamtschweizerisch einheitlich bewertet werden. Da aber gerade bei den Liegenschaften die Kantone eigene Bewertungen vornehmen, die im Vergleich zwischen den Kantonen stark voneinander abweichen, muss ein einheitlicher "Bundessteuerwert" = Repartitionswert ermittelt werden. Dieser Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar, unabhängig davon, in welchem Kanton sich die Liegenschaft befindet.
Damit nun die verschiedenen kantonalen Vermögenssteuerwerte auf diesen gesamtschweizerisch identischen Repartitionswert gebracht werden können, sind diese mit einem für jeden Kanton festgelegten Umrechnungsfaktor zu multiplizieren.
Vermögenssteuer
- Anteile an unverteilten Erbschaften
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Frage:
Ich bin seit letztem Jahr an einer Erbschaft beteiligt. Die Erbschaft war Ende letzten Jahres noch unverteilt. Muss ich die Erbschaft in der Steuererklärung deklarieren?
Antwort:
Auch wenn die Erbschaft noch unverteilt ist, untersteht das Nachlassvermögen ab Todesdatum der Erblasserin/des Erblassers bei den erbenden Personen im Rahmen ihrer Erbquote der Vermögenssteuer. Erträge aus dem unverteilten Erbschaftsvermögen ab Todestag der Erblasserin/des Erblassers unterliegen zudem bei den Erbinnen und Erben im Rahmen ihrer Erbquote der Einkommenssteuer.
Vermögens- und Ertragsanteile aus unverteilter Erbschaft sind daher in der Steuererklärung auf Seite 2 "Einkommen" und Seite 4 "Vermögen" zu deklarieren. Zudem ist auf Seite 4 an der dafür vorgesehenen Stelle ein Hinweis anzubringen.
Sofern sich eine Liegenschaft im Nachlass befindet, sind die Vermögens- und Ertragsanteile daran separat im Formular 7 "Angaben bei Liegenschaftsbesitz" zu deklarieren. Allfällige Hypothekar- und Schuldzinsanteile auf der betreffenden Liegenschaft sind diesfalls separat im Formular 4 "Schuldenverzeichnis" aufzuführen.
- Bankkonto: Konto für minderjähriges Patenkind
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Frage:
Ich habe auf den Namen meines minderjährigen Patenkindes ein Bankkonto eingerichtet, auf das ich jedes Jahr einzahle. Wer muss dieses Konto bis zur Volljährigkeit des Kindes deklarieren? Ich oder die Eltern des Kindes.
Antwort:
Wenn das Konto auf den Namen Ihres Patenkindes lautet, müssen die Eltern das Konto und die Erträge daraus deklarieren.
- Geleastes Fahrzeug
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Frage:
Wie muss ich mein geleastes Fahrzeug deklarieren?
Antwort:
Da sich das Fahrzeug weder in Ihrem Eigentum noch in Ihrer Nutzniessung befindet, muss es nicht als Vermögen deklariert werden.
- Todesfallkosten
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Frage:
Was kann als "Todesfallkosten" abgezogen werden?
Antwort:
Im Steuerinventar sind alle mit dem Todesfall direkt im Zusammenhang stehenden Auslagen wie Kosten für Todesanzeige, Danksagung, Bestattungsunternehmen, Bescheinigungen, Grabstein, usw. abziehbar.
Die Todesfallkosten können in der Steuererklärung der verstorbenen Person weder bei der Einkommens- noch bei der Vermögenssteuer berücksichtigt werden. Unter den Schulden können nur die offenen Rechnungen per Todestag deklariert werden (Abzug bei der Vermögenssteuer).
Bei den Erbinnen und Erben reduzieren die offenen Rechnungen und die Todesfallkosten das Nachlassvermögen per Todestag entsprechend. Die Todesfallkosten können nicht beim Einkommen der Erben in Abzug gebracht werden.
Steuerpflicht / Bemessung
- Mündigkeit: Beginn der selbständigen Veranlagung
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Frage:
Ich bin 18-jährig geworden aber noch in Ausbildung bzw. noch im Studium. Muss ich trotzdem eine Steuererklärung ausfüllen?
Antwort:
Ab der Steuerperiode, in welcher das 18. Altersjahr vollendet worden ist, besteht die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Dies gilt auch dann, wenn kein Lohn erzielt worden ist oder der Lohn noch so gering war, dass keine Steuern bezahlt werden müssen.
- Tod der gemeinsam besteuerten Ehefrau
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Frage:
Meine Frau ist im letzten September verstorben. Was bedeutet ihr Tod für die Steuererklärung?
Antwort:
Beim Tod einer gemeinsam besteuerten Person (Ehefrau/Ehemann, Partnerin/Partner in eingetragener Partnerschaft) entstehen zwei unterjährige Steuerpflichten. Bis zum Todesdatum erfolgt eine gemeinsame Besteuerung. Danach tritt die überlebende Person neu in die Steuerpflicht ein.
Für die Zeit von Januar bis September (Todestag) haben Sie somit eine Steuererklärung auszufüllen, welche sowohl Ihr als auch das Einkommen und Vermögen Ihrer Frau aufführt.
Für die Zeit bis zum Jahresende ist eine zweite Steuererklärung auszufüllen, welches das in dieser Zeit von Ihnen erzielte Einkommen und das Vermögen am Jahresende enthält.
- Tod: Deklaration Zinserträge, Dividenden und Schuldzinsen
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Frage:
Muss ich beim Ausfüllen der Steuererklärung einer verstorbenen Person Rata- und Marchzinsen berechnen (etwa bei Sparkontozinsen oder Schuldzinsen).
Antwort:
Deklarieren Sie die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt des Todesfalls. Einkünfte und Abzüge sind nach dem Fälligkeitsprinzip zu erfassen. Bei den Wertschriften- und Guthaben sowie bei den Schulden sind somit nur in der Zeit vom 1.1. bis zum Todesdatum fällige Zinserträge, Dividenden und Schuldzinsen zu erfassen (keine March- und Ratazinsen).
Die nach dem Tod der Erblasserin/des Erblassers fälligen Zinsen sind nicht in deren/dessen Steuererklärung, sondern in der Steuererklärung der Erbinnen und Erben (anteilsmässig nach Erbquote) zu deklarieren.
- Wohnsitzverlegung
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Frage:
Ich werde am 1.5.2024 meinen Wohnsitz von Frauenfeld nach Winterthur verlegen. Ab wann werde ich in Winterthur steuerpflichtig sein?
Antwort:
Bei Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton oder in eine andere Thurgauer Gemeinde ist der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend für die Steuerpflicht. Die Steuerpflicht in Winterthur beginnt somit rückwirkend am 1. Januar 2024.
Weitere Informationen zur Wohnsitzverlegung finden Sie unter:
- Zivilstandsänderung: Heirat
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Frage:
Wir haben am 9. März 2024 geheiratet. Werden wir ab Heiratsdatum gemeinsam besteuert?
Antwort:
Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
Für die gesamte Steuerperiode 2024 sind sie bereits gemeinsam steuerpflichtig.
Weitere Informationen über die steuerrechtliche Wirkung einer Ehe finden Sie unter:
- Zivilstandsänderung: Trennung Ehe
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Frage:
Wir haben uns am 1. März 2024 getrennt und haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Für Ehefrau und die beiden Kindern sind Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000 festgelegt worden.
Wie erfolgt die Besteuerung im 2024?
Antwort:
Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung erfolgt für die ganze Steuerperiode eine getrennte Steuerveranlagung der beiden Eheleute.
Die ab April 2024 geflossenen Unterhaltsbeiträge sind bei der leistenden Person abzugsfähig und bei der empfangenden Person steuerbar. Die Person, welche die Unterhaltsleistungen für die minderjährigen Kinder in ihrem Haushalt erhält, kann die Kinderabzüge tätigen. Sie wird zum Vollsplitting-Tarif (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. zum Elterntarif (direkte Bundessteuer) besteuert.
Die leistende Person kann die geleisteten periodischen Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau oder den Ehemann sowie für die minderjährigen Kinder in Abzug bringen und wird zum Alleinstehendentarif besteuert.
Weitere Informationen über die steuerrechtliche Wirkung einer Trennung finden Sie unter:
Quellensteuer
- Zusammenfassung
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In nachfolgendem Dokument sind Antworten zu verschiedenen Fragen rund um die Quellenbesteuerung zusammengefasst:
Kapitalleistungen aus Vorsorge
- Angewandter Tarif
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Frage
Bei mir wurde der Tarif "verheiratet" angewendet, obwohl ich dies gar nicht bin.
Antwort
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt der Steuersatz für Verheiratete auch bei Alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden zur Anwendung.
- Besteuerungszeitpunkt der Kapitalleistung
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Frage
Ich habe mir das Kapital erst im Jahr 2024 auszahlen lassen. Warum erfolgt die Besteuerung im Jahr 2023?
Antwort
Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem ein Wertzufluss versteuert werden muss, ist massgebend, wann der Steuerpflichtige den Rechtsanspruch erworben hat bzw. wann er über diesen wirtschaftlich tatsächlich verfügen kann. Altersleistungen in Form von Kapitalleistungen gelten mit dem Eintritt des Vorsorgefalls als realisiert. Im Normalfall ist daher auf die Fälligkeit und nicht auf die tatsächliche Auszahlung abzustellen.
Zusätzlich hält § 39 Abs. 1 StG fest, dass Kapitalleistungen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind, unterliegen. Eine Leistung wird als "zugeflossen" betrachtet, wenn der Steuerpflichtige einen festen und durchsetzbaren Rechtsanspruch erworben hat und in der Lage ist, über die Leistung wirtschaftlich frei zu verfügen. Normalerweise tritt dieser Fall zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ein.
- Deklaration Kapitalleistungen in Steuererklärung
-
Frage
Müssen Kapitalbezüge in der Steuererklärung deklariert werden?
Antwort
Neben der Deklaration des ausbezahlten Guthabens im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis bitten wir Sie die Kapitalleistungen zu Informationszwecken auf der Seite 4 des Hauptformulars "Steuererklärung" unten zu deklarieren.
- Einbringung Kapitalleistung in andere Säule 3a
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Frage
Ich habe meine Säule 3a nicht bezogen, sondern in eine andere Säule 3a eingebracht. Wie muss ich vorgehen?
Antwort
Grundsätzlich sind Übertragungen in eine andere Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Artikel 3 BVV3 möglich und unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral. Wir bitten Sie den Sachverhalt in einem Einspracheverfahren zu schildern und belegmässige Nachweise einzureichen.
- Einfache Steuer
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Frage
Was bedeutet "einfache Steuer" und wie viel muss ich effektiv bezahlen?
Antwort
Für die Berechnung der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern wird die einfache Steuer mit dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert. Unser Steuerkalkulator kann Ihnen bei der Berechnung behilflich sein.
- Mehrere Veranlagungen für das gleiche Jahr
-
Frage
Ich habe mehrere Veranlagungen für das gleiche Jahr erhalten, obwohl ich die Rechnung für eine Kapitalauszahlung bereits beglichen habe. Wieso bekomme ich nun nochmals eine Veranlagung?
Antwort
Es kann sein, dass Meldungen nicht zeitgleich eintreffen und demnach Bezüge nicht zusammen veranlagt werden können. Daher erhalten Sie teils zwei oder mehrere Veranlagungen für das gleiche Jahr. Zur Berechnung der Steuer werden sämtliche im gleichen Jahr ausgezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge grundsätzlich zusammengerechnet. Aus diesem Grund werden immer alle Bezüge des gleichen Jahres aufgeführt. Bei der Schlussrechnung werden jedoch allfällig bereits geleistete Zahlungen angerechnet.
- Ort der Besteuerung von Kapitalleistungen
-
Frage
Wo werden Kapitalleistungen besteuert?
Antwort
Kapitalleistungen sind dort steuerbar, wo die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat.
- Steuerberechnung direkte Bundessteuer
-
Frage
Warum wird bei der Bundessteuer nur 1/5 berücksichtigt?
Antwort
Auch bei der Bundessteuer werden Kapitalleistungen gesondert besteuert. Die direkte Bundessteuer beträgt jeweils ein Fünftel der ordentlichen Tarife gemäss Artikel 36 DBG.
- Steuersatz bei Staats- und Gemeindesteuern
-
Frage
Wie ist der Steuersatz bei den Staats- und Gemeindesteuern zu verstehen?
Antwort
Die einfache Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt für Verheiratete in ungetrennter Ehe einheitlich 2%. Dies gilt ebenfalls für am Ende der Steuerperiode in ungetrennter Partnerschaft lebenden Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dieser Steuersatz auch bei Alleinerziehenden zur Anwendung. Für alle übrigen Steuerpflichtigen beträgt die einfache Steuer einheitlich 2.4%.
- Tarif bei Scheidung
-
Frage
Ich habe mich im 2024 scheiden lassen. Zu welchem Tarif wird die Kapitalleistung besteuert?
Antwort
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.
- Veranlagter Betrag
-
Frage
Mir ist unklar, wie sich der veranlagte Betrag zusammensetzt.
Antwort
Die Details der Veranlagung entnehmen Sie bitte der Rückseite.
- Veranlagung für Kapitalleistung
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Frage
Warum habe ich eine Veranlagung für Kapitalleistungen erhalten?
Antwort
Gemäss einer Meldung der eidgenössischen Steuerverwaltung haben Sie eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten. Mit der erhaltenen Steuerveranlagung wird grundsätzlich die anfallende Steuerschuld festgesetzt. Kapitalleistungen werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert.
- Veranlagung ohne Einzahlungsschein
-
Frage
Der Veranlagung liegt kein Einzahlungsschein bei.
Antwort
Die Schlussrechnung mit Einzahlungsschein erhalten Sie nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist von den entsprechenden Bezugsstellen.
Veranlagungsverfahren
- Revision einer rechtskräftigen Veranlagung
-
Frage:
Meine Steuerveranlagung ist bereits rechtskräftig. Erst jetzt habe ich festgestellt, dass die Veranlagung einen Fehler zu meinen Ungunsten enthält. Was kann ich tun?
Antwort:
Wird eine Veranlagungsverfügung rechtskräftig, so kann sie grundsätzlich nicht mehr abgeändert und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerveranlagung offensichtlich fehlerhaft ist.Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine fehlerhafte rechtskräftige Veranlagung im Revisionsverfahren korrigiert werden. Damit auf ein solches Revisionsbegehren eingetreten werden kann, muss es
- innerhalb von 10 Jahren seit der Eröffnung des Entscheides
- und binnen 90 Tagen seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes
bei der Behörde, welche den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass ein Revisionsgrund vorliegt. Als Revisionsgründe gelten:
- es werden erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, aber erst danach entdeckt worden sind (sog. "Neuheit").
- die erkennende Behörde hat erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt;
- ein Verbrechen oder Vergehen hat die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst.
Liegt kein solcher Grund vor oder erfolgt dass Begehren nicht fristgerecht, muss das Revisionsbegehren abgewiesen werden.
Unabhängig davon, ob ein Revisionsgrund vorliegt, ist eine Revision in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person als Revisionsgrund vorbringt, was bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. So qualifiziert beispielsweise die Falschdeklaration der steuerpflichtigen Person als Revisionsausschlussgrund. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Revision, wenn ein Umstand angeführt wird, der im Anschluss an einen rechtsmittelfähigen Entscheid mittels Rechtsmittel hätte vorgebracht werden können.
Detaillierte Ausführungen zum Revisionsverfahren finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung:
- Einsprachverfahren
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Frage:
Ich bin mit einigen Punkten der Steuerveranlagung nicht einverstanden. Was kann ich tun?
Antwort:
Gegen den Veranlagungsentscheid können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Sie müssen im Einspracheschreiben noch keine Begründung aufführen, es sei denn, es handelt sich um eine Ermessensveranlagung.
Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder der Veranlagungsbehörde kann es schriftlich durchgeführt werden. Im Einspracheverfahren können alle Sachverhalte der Steuerveranlagung nochmals aufgegriffen werden. Dieses Recht steht sowohl der steuerpflichtige Person als auch der Steuerbehörde zu.
Nach Anhörung der steuerpflichtigen Person fällt die Steuerbehörde einen Entscheid, welcher eine Begründung sowie Rechtsmittel enthält. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen nach der Zustellung Rekurs erhoben werden.
Detaillierte Informationen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis unter:
- Erhalt Veranlagungsverfügung
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Frage:
Ich habe die Veranlagungsverfügung erhalten. Was sollte ich damit tun?
Antwort:
Es empfiehlt sich, die Veranlagungsverfügung zu prüfen. Sie müssen allfällige Fehler innerhalb von 30 Tagen der Steuerverwaltung melden (Einsprache). Nach Ablauf dieser Frist ist keine Korrektur mehr möglich.
- Fristenwiederherstellung
-
Frage:
Ich habe die Einsprachefrist verpasst, weil ich im Ausland in den Ferien weilte. Wird deswegen eine Fristwiederherstellung gewährt?
Antwort:
Eine versäumte Frist kann auf begründetes Gesuch hin wieder hergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person kein Verschulden trifft. Solche Gesuche sind innert 30 Tagen seit Wegfall des Verhinderungsgrundes einzureichen.
Ein Fristwiederherstellungsgrund wäre gegeben, wenn er überraschend aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen ins Ausland hätte verreisen müssen. Ein Auslandaufenthalt zu Ferienzwecken ist kein stichhaltiger Entschuldigungsgrund. Es wird deshalb keine Fristwiederherstellung gewährt.
Detailliertere Ausführungen zur Fristerstreckung finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung
- Fristverlängerung
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Frage:
Es ist mir leider nicht möglich, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Was kann ich tun?
Antwort:
Zuständig für die Erteilung von Fristverlängerungen zur Einreichung von Steuererklärungen Natürlicher Personen ist bei Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit das Gemeindesteueramt der Wohngemeinde.
Bei Personen mit beschränkter Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit (ohne Wohnsitz im Kanton) ist das Gemeindesteueramt zuständig, in welcher der Grund für die beschränkte Steuerpflicht im Kanton liegt (Liegenschaftsort, Geschäftsort bei selbständiger Erwerbstätigkeit).
Steuerpflichtige Personen, welche die angesetzte Einreichungsfrist nicht einhalten können, stellen beim zuständigen Gemeindesteueramt schriftlich ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung. Die meisten Gemeinden bieten die Möglichkeit, eine Fristverlängerung online über Internet zu beantragen (sogenannte "eFristverlängerung"). Sofern das für Sie zuständige Gemeindesteueramt diesen Service anbietet, finden Sie den Einstieg zur eFristverlängerung auf der Homepage Ihrer Gemeinde.
Detaillierte Informationen zur Fristverlängerung finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in der Weisung:
- Nachbesteuerung in Erbfällen
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Frage:
Beim Ordnen des Nachlasses meines kürzlich verstorbenen Vaters habe ich festgestellt, dass er einige Vermögenswerte bisher nicht deklariert hat. Wie muss ich vorgehen?
Antwort:
Bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers durch die Erbinnen und Erben wird die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Hinterziehung (d.h. Nichtdeklaration usw.) ist keiner Steuerbehörde bekannt;
- die Erbinnen und Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos;
- sie bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
- die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Detailliertere Informationen dazu finden Sie über den folgenden Link:
- Rekursverfahren
-
Frage:
Ich bin mit dem Einspracheentscheid zur Steuerveranlagung nicht einverstanden, was kann ich tun?
Antwort:
Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung Thurgau können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Steuerrekurskommission Rekurs bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern bzw. Beschwerde bezüglich die direkte Bundessteuer erheben. Dies kann in einer einzigen Eingabe verbunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eingabe die entsprechenden Anträge sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer enthält.
Die Rekursschrift ist innert Frist unter Beilage des angefochtenen Entscheides oder genauer Bezeichnung desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. In der Regel wird dafür ein vom Rekurrenten ein angemessener Kostenvorschuss einverlangt. Wird dieser nicht innert Frist bezahlt, wird auf den Rekurs nicht eingetreten.
Im Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung:
- Straflose Selbstanzeige
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Frage:
Ich habe seit Jahren unversteuertes Vermögen (Schwarzgeld) und möchte dieses dem Steueramt melden. Wie gehe ich vor?
Antwort:
Stellen Sie alle Belege zusammen und richten Sie ein entsprechendes Schreiben an die Steuerverwaltung (Nach- und Strafsteuern).
Die erstmalige Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung führt zu keiner Busse, wenn die Steuerverwaltung vor der Selbstanzeige noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatte und Sie die Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützen.
Die straflose Selbstanzeige ist übrigens nur einmal im Leben möglich. Bei jeder weiteren Anzeige würde die Busse wie bisher ein Fünftel der hinterzogenen Steuer betragen.
Detailliertere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Steuerbezug
- Ausgleichszinsen
-
Frage:
Was genau sind Ausgleichszinsen und wieso werden diese berechnet?
Antwort:
Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Personen bei Festsetzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller steuerpflichtigen Personen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt.
Mit der Steuerschlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:
- zu Gunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen die sie aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben.
- zu Lasten der steuerpflichtigen Person auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag der Steuerperiode (31.08.) bis zum Datum der Schlussrechnung.
Detaillierte Ausführungen zu den Ausgleichszinsen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung:
- Direkte Bundessteuer: Fälligkeit
-
Frage:
Wann ist die direkte Bundessteuer fällig?
Antwort:
Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 1. März des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres als Fälligkeitstermin. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab diesem Datum. Für nicht fristgerechte Zahlungen wird ein Verzugszins berechnet.
Die Steuerverwaltung Thurgau, welche für den Bezug der direkten Bundessteuer zuständig ist, stellt anfangs Jahr jeweils eine Steuerrechnung für das Vorjahr aus. Ist die definitive Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen worden, wird die Steuer provisorisch bezogen, wobei die Fälligkeit unverändert bleibt. Die provisorische Steuerrechnung wird durch eine definitive ersetzt, sobald die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist. Fällt die definitive Rechnung höher als die provisorische aus, gilt für die Nachzahlung ebenfalls eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
- Provisorischer Steuerbezug
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Frage:
Wieso werden die Steuern zuerst provisorisch bezogen, obwohl das Gegenwartsbesteuerungssystem gilt?
Antwort:
Bei der Gegenwartsbemessung fallen Bemessungs- und Steuerperiode zusammen, während die Veranlagung frühestens im darauffolgenden Jahr stattfindet. Im laufenden Steuerjahr werden demnach die Steuern zunächst einmal provisorisch bezogen. Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Veranlagung oder die letzte Steuererklärung berücksichtigt werden.
Bei höherem steuerbaren Einkommen im Vergleich zu den Vorjahren empfiehlt es sich, bei seinem Gemeindesteueramt eine entsprechend angepasste provisorische Steuerrechnung zu verlangen. So kann verhindert werden, dass nach Zustellung der definitiven Schlussrechnung innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen eine hohe Nachzahlung leisten muss und ein Ausgleichszinsensaldo zu seinen Lasten entsteht.
Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Steuerpraxis in Weisung:
- Schlussrechnung
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Frage:
Worauf basiert die Schlussrechnung?
Antwort:
Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) der Staats- und Gemeindesteuern setzt immer eine rechtskräftige Steuerveranlagung voraus und basiert auf den rechtskräftig festgesetzten Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen). Die provisorische Steuerrechnung der entsprechenden Steuerperiode wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Die Schlussrechnung wird der steuerpflichtigen Person nach Rechtskraft der definitiven Steuerveranlagung zugestellt.
Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Bisher erfolgte Ratenzahlungen aufgrund der provisorischen Steuerrechnung werden an die veranlagte Steuer angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt. Für die Schlussrechnung gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Wird die Schlussrechnung nach dieser Frist bezahlt, werden Verzugszinsen berechnet.
Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Steuerpraxis in Weisung:
- Verzugszinsen
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Frage:
Wann muss ich Verzugszins zahlen?
Antwort:
Eine definitive Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar. Wird sie nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen, wird ab dem 31. Tag ein Verzugszins berechnet.
Detailliertere Ausführungen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung:
Die obigen Ausführungen gelten nicht für provisorische Steuerrechnungen. Hier gelangt das System der Ausgleichszinsen zur Anwendung.