Straflose Selbstanzeige
Sachverhalt
Natürliche und juristische Personen können bei einer erstmaligen straflosen Selbstanzeige einer Hinterziehung komplett straffrei ausgehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Hinterziehung ist keiner Behörde bekannt;
- die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos;
- sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Steuer.
Diesfalls wird nicht nur von einer Büssung abgesehen, sondern es erfolgt auch keine Strafverfolgung für allfällige weitere Straftaten, welche zum Zwecke dieser Steuerhinterziehung begangen worden sind (z.B. Urkundendelikte). Nacherhoben wird nur die ordentliche Nachsteuer und der Ausgleichszins für zehn Jahre. Eine erstmalige Selbstanzeige in Bezug auf juristische Personen führt unter ähnlichen Voraussetzungen ebenfalls zu einer Strafbefreiung.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist eine Strafbefreiung ausgeschlossen; die Busse wird dann nach Massgabe des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse festgesetzt.
Der Mechanismus der straflosen Anzeige wird zudem auf an einer Steuerhinterziehung teilnehmende Personen ausgedehnt: Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende sollen unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen können. Zeigt überdies ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter einer juristischen Person diese erstmals wegen Steuerhinterziehung an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person sowie sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und Vertreter abgesehen.
Detaillierte Informationen zum Nach- und Strafsteuerverfahren finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 204 bis 216 des Steuergesetzes.