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Wegzug / Beendigung Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet gemäss § 11 Abs. 2 StG grundsätzlich mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen.

Gemäss § 11 Abs. 3 StG besteht aber beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode auf Grund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich in dem Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht mit dem Wegzugsdatum.

Welcher Kanton bzw. welche Gemeinde für die Veranlagung und den Steuerbezug zuständig ist, hängt davon ab, wohin der Wegzug erfolgt. Es werden folgende Fälle unterschieden:

In der Thurgauer Steuerpraxis in der Weisung StP 11 Nr. 1 finden Sie weitere Informationen zu Beginn, Änderung und Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen.