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Wegzug ins Ausland

Steuerpflicht

Beim Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht im Kanton Thurgau und in der Schweiz mit dem Wegzugsdatum. Es entsteht somit sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer eine unterjährige Steuerpflicht vom 1. Januar des Steuerjahrs bis zum Wegzugsdatum.

Zuständigkeit für Veranlagung und Bezug

Bei Wegzug ins Ausland erfolgen über die bisherige Thurgauer Wohnsitzgemeinde die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern für die Zeit vom 1. Januar des Wegzugsjahres bis zum Wegzugsdatum. Der Bezug der direkten Bundessteuer für diese Zeit erfolgt durch die Steuerverwaltung Thurgau.

Die bis Wegzug regelmässig zufliessenden Einkünfte und regelmässig abfliessenden Aufwendungen werden im Wegzugsjahr für die Bestimmung des Steuersatzes auf ein Jahr hochgerechnet. Das Vermögen wird im Wegzugsjahr nach Massgabe der unterjährigen Steuerpflicht pro rata temporis besteuert.

Allfällig bereits bezahlte Steuern aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung werden bei der Erstellung der definitiven Steuerrechnung angerechnet.

Ergänzende Bemerkungen

Sofern die steuerpflichtige Person in der bisherigen Thurgauer Wohnsitzgemeinde Liegenschaftsbesitz aufweist oder weiterhin dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, verbleibt im Kanton Thurgau und in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf das in der bisherigen Wohnsitzgemeinde erzielte Einkommen aus Liegenschaft oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das dort zuzuteilende Vermögen (dort gelegene Liegenschaft, Geschäftsvermögen).

Diesfalls erfolgen im Kanton Thurgau weiterhin eine Veranlagung und ein Steuerbezug für die hier steuerbaren Einkommens- und Vermögensteile. Daher ist weiterhin eine Steuererklärung mit Deklaration der weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte einzureichen. Die im Thurgau steuerbaren Werte werden unter steuersatzbestimmender Berücksichtigung der Gesamteinkünfte und des Gesamtvermögens besteuert. Eine Doppelbesteuerung wird mittels Steuerausscheidung vermieden.

Für die Zustellung der Verfügungen (Steuerveranlagungen, Steuerrechnungen etc.) ist eine Vertreteradresse in der Schweiz zu bestimmen.

Beispiel

Eine steuerpflichtige Person zieht per 01.07.2024 von Frauenfeld nach Konstanz (Deutschland). Im Kanton Thurgau und in der Schweiz endet die Steuerpflicht somit am 30.06.2024.

Die steuerpflichtige Person muss der bisherigen Thurgauer Wohnsitzgemeinde Frauenfeld für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer eine Steuererklärung für die Zeit vom 01.01. bis 30.6.2024 einreichen.

Frauenfeld ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Steuern für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2024 auf der Grundlage dieser Steuererklärung. Für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2024 erfolgen die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer durch Frauenfeld. Die direkte Bundessteuer wird durch die Steuerverwaltung Thurgau bezogen.