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Wegzug in anderen Kanton

Steuerpflicht

Der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres begründet die Steuerpflicht für das ganze Steuerjahr. Beim Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht im Kanton Thurgau rückwirkend per 1. Januar des Wegzugsjahres. Dies gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer.

Veranlagung und Bezug

Bei Wegzug aus dem Kanton Thurgau in einen anderen Kanton storniert die Thurgauer Wegzugsgemeinde ihre provisorische Steuerrechnung für das Wegzugsjahr. Der Kanton Thurgau stellt für die Steuerperiode des Wegzugs keine Steuerrechnung mehr. Allfällig bereits bezahlte provisorische Steuerbeträge für die betreffende Steuerperiode werden der steuerpflichtigen Person von der bisherigen Thurgauer Wohnsitzgemeinde zurückbezahlt.

Die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer erfolgt durch den Wohnsitzkanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode Wohnsitz hat.

Ergänzende Bemerkungen

Sofern die steuerpflichtige Person in der bisherigen Thurgauer Wohnsitzgemeinde im Wegzugsjahr Liegenschaftenbesitz hatte oder dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, verbleibt dort eine beschränkte Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf das in der bisherigen Wohnsitzgemeinde erzielte Einkommen aus Liegenschaft oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das dort zuzuteilende Vermögen (dort gelegene Liegenschaft, Geschäftsvermögen).

Diesfalls erfolgen im Kanton Thurgau weiterhin eine Veranlagung und ein Steuerbezug für die hier steuerbaren Einkommens- und Vermögensteile unter steuersatzbestimmender Berücksichtigung der Gesamteinkünfte und des Gesamtvermögens.

Die beschränkte Steuerpflicht besteht in den Folgejahren fort, solange dort Liegenschaftsbesitz vorhanden ist oder dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.

Beispiel

Eine steuerpflichtige Person zieht am 30.06.2024 von Frauenfeld nach St. Gallen. Im Kanton Thurgau endet die Steuerpflicht somit am 31.12.2023.

Die bisherige Thurgauer Wohnsitzgemeinde Frauenfeld zahlt der steuerpflichtigen Person die bereits bezahlten provisorischen Steuerbeträge für 2024 zurück. Im Kanton Thurgau erfolgen keine Veranlagung und kein Steuerbezug für die Steuerperiode 2024.

Die steuerpflichtige Person reicht ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2024 im Kanton St. Gallen ein. Die Veranlagung und der Bezug für die ganze Steuerperiode 2024 erfolgen durch den Kanton St. Gallen. Dies gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2024 als auch für die direkte Bundessteuer 2024.

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