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Steuerfüsse

Für die Berechnung der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern wird die einfache Steuer zu 100% mit dem Steuerfuss der Wohngemeinde bzw. Sitzgemeinde multipliziert.

Der Steuerfuss ist in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt. Der Staatssteuerfuss wird durch den Grossen Rat festgelegt und beträgt seit 2022 109%. Die Steuerfüsse der einzelnen Körperschaften (Politische Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden) werden durch die Bürgerschaft genehmigt. Für die Berechnung des Gesamtsteuerfusses werden die Steuerfüsse der einzelnen Gemeindekörperschaften zum Staatssteuerfuss hinzugerechnet.

Die für die Steuerperiode geltenden Steuerfüsse für die Körperschaften und der Gesamtsteuerfuss können mit den nachfolgenden Links angefragt werden.

Die gedruckte Broschüren der Steuerfüsse können gegen Rechnung bei der BLDZ Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale Frauenfeld (Telefon 058 345 53 73) bezogen werden.