Zuzug / Beginn Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt gemäss § 11 Abs. 1 StG grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz nimmt.
Gemäss § 11 Abs. 3 StG besteht aber beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode auf Grund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich in dem Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt.
Welcher Kanton bzw. welche Gemeinde für die Veranlagung und den Steuerbezug zuständig ist, hängt davon ab, woher der Zuzug erfolgt. Es werden folgende Fälle unterschieden:
In der Thurgauer Steuerpraxis in der Weisung StP 11 Nr. 1 finden Sie weitere Informationen zu Beginn, Änderung und Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen.
Detaillierte Informationen für Neuzuzüger in den Kanton Thurgau finden Sie unter folgendem Link: