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Zuzug aus Thurgauer Gemeinde

Steuerpflicht

Der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres begründet die Steuerpflicht für das ganze Steuerjahr. Beim Zuzug aus einer anderen Thurgauer Gemeinde beginnt die Steuerpflicht in der neuen Wohnsitzgemeinde rückwirkend per 1. Januar des Zugzugsjahres und endet somit in der bisherigen Gemeinde am Ende des vorangegangenen Steuerjahrs. Dies gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer.

Veranlagung und Bezug

Bei Zuzug aus einer anderen Thurgauer Gemeinde erstellt die Zuzugsgemeinde für die Staats- und Gemeindesteuern eine provisorische Steuerrechnung für das gesamte Steuerjahr des Zuzugs und die Wegzugsgemeinde storniert ihre provisorische Steuerrechnung für das betreffende Steuerjahr.

Die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt über die Thurgauer Wohnsitzgemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode Wohnsitz hat. Für den Bezug der direkten Bundessteuer ist die Steuerverwaltung Thurgau zuständig.

Nach der im Folgejahr vorgenommenen Steuerveranlagung erfolgt der definitive Steuerbezug durch die Zuzugsgemeinde für das Zuzugsjahr unter Anrechnung bereits aufgrund der provisorischen Steuerrechnung bezahlter Steuern.

Ergänzende Bemerkungen

Sofern die steuerpflichtige Person in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Wegzugsjahr Liegenschaftenbesitz hatte oder dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, verbleibt dort eine beschränkte Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf das in der bisherigen Wohnsitzgemeinde erzielte Einkommen aus Liegenschaft oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das dort zuzuteilende Vermögen (dort gelegene Liegenschaft, Geschäftsvermögen). Mittels einer Steuerausscheidung werden der bisherigen Wohnsitzgemeinde die dort steuerbaren Einkommens- und Vermögensteile zugeteilt und dort versteuert.

Die beschränkte Steuerpflicht besteht in den Folgejahren fort, solange dort Liegenschaftsbesitz vorhanden ist oder dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.

Beispiel

Ein steuerpflichtige Person zieht am 30.06.2024 von Frauenfeld nach Matzingen. In Frauenfeld endete die Steuerpflicht somit am 31.12.2023. Hat die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode immer noch steuerrechtlichen Wohnsitz in Matzingen, ist sie für das ganze Steuerjahr 2024 in Matzingen steuerpflichtig.

Die bisherige Wohnsitzgemeinde Frauenfeld zahlt der steuerpflichtigen Person bereits bezahlte provisorische Steuerbeträge für 2024 zurück. Matzingen stellt der steuerpflichtigen Person eine neue provisorische Steuerrechnung für 2024 zu.

Der steuerpflichtige Person reicht die Steuererklärung für die Steuerperiode 2024 anfangs 2025 in Matzingen ein. Für die ganze Steuerperiode 2024 erfolgen die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Matzingen. Die direkte Bundessteuer wird durch die Steuerverwaltung Thurgau bezogen.