Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Zuzug aus Ausland

Steuerpflicht

Beim Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht im Kanton Thurgau und in der Schweiz mit dem Zuzugsdatum. Es entsteht somit sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer eine unterjährige Steuerpflicht vom Zuzugsdatum bis zum 31.12. der betreffenden Steuerperiode.

Zuständigkeit für Veranlagung und Bezug

Bei Zuzug aus dem Ausland erstellt die Thurgauer Wohnsitzgemeinde für die unterjährige Steuerpflicht vom Zuzugsdatum bis zum Ende des Zuzugsjahres eine provisorische Steuerrechnung.

Die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt über die Thurgauer Wohnsitzgemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode Wohnsitz hat. Für den Bezug der direkten Bundessteuer ist die Steuerverwaltung Thurgau zuständig.

Die seit Zuzug regelmässig zufliessenden Einkünfte und regelmässig abfliessenden Aufwendungen werden im Zuzugsjahr für die Bestimmung des Steuersatzes auf ein Jahr hochgerechnet. Das Vermögen wird im Zuzugsjahr nach Massgabe der unterjährigen Steuerpflicht pro rata temporis besteuert.

Nach der im Folgejahr ab Zuzugsdatum vorgenommenen Steuerveranlagung erfolgt der definitive Steuerbezug für das Zuzugsjahr unter Anrechnung bereits aufgrund der provisorischen Steuerrechnung bezahlter Steuern.

Ergänzende Bemerkungen

Sofern die steuerpflichtige Person im bisherigen Wohnsitzstaat Liegenschaftenbesitz hat oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, verbleibt dort eine beschränkte Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf das im Ausland erzielte Einkommen aus Liegenschaftenbesitz oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das dort zuzuteilende Vermögen (dort gelegene Liegenschaft, Geschäftsvermögen).

Zwar sind diese Werte in der Schweiz nicht steuerbar, sie sind aber in der Steuererklärung trotzdem zu deklarieren, da sie steuersatzbestimmend berücksichtigt werden. Eine Doppelbesteuerung wird mittels Steuerausscheidung vermieden.

Beispiel

Eine steuerpflichtige Person zieht per 01.07.2024 aus Deutschland nach Frauenfeld. Im Kanton Thurgau und in der Schweiz beginnt die Steuerpflicht somit am 01.07.2024.

Frauenfeld stellt der steuerpflichtigen Person eine provisorische Steuerrechnung für die Zeit vom 01.07.-31.12.2024 zu. Die steuerpflichtige Person reicht Frauenfeld für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer eine Steuererklärung für die Zeit vom 01.07.2023 (Zuzug) bis zum 31.12.2024 ein.

Frauenfeld ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Steuern für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2024 auf der Grundlage dieser Steuererklärung. Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2024 erfolgen die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Frauenfeld. Die direkte Bundessteuer wird durch die Steuerverwaltung Thurgau bezogen.