Zuzug aus anderem Kanton
Steuerpflicht
Der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres begründet die Steuerpflicht für das ganze Steuerjahr. Beim Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht im Kanton Thurgau bzw. der neuen Wohnsitzgemeinde rückwirkend per 1. Januar des Zuzugsjahres und endet somit im Wegzugskanton am Ende des vorangegangenen Steuerjahrs. Dies gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer.
Veranlagung und Bezug
Bei Zuzug in den Kanton aus einem anderen Kanton erstellt die Thurgauer Wohnsitzgemeinde für die Staats- und Gemeindesteuern eine provisorische Steuerrechnung für das gesamte Steuerjahr des Zuzugs. Der Wegzugskanton stellt für die Steuerperiode des Wegzugs keine Steuerrechnung mehr. Allfällig bereits bezahlte provisorische Steuerbeträge für die betreffende Steuerperiode werden dem Steuerpflichtigen vom bisherigen Wohnsitzkanton zurückbezahlt.
Die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt über die Thurgauer Wohnsitzgemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode Wohnsitz hat. Für den Bezug der direkten Bundessteuer ist die Steuerverwaltung Thurgau zuständig.
Nach der im Folgejahr vorgenommenen Steuerveranlagung erfolgt der definitive Steuerbezug durch die Zuzugsgemeinde für das Zuzugsjahr unter Anrechnung bereits aufgrund der provisorischen Steuerrechnung bezahlter Steuern.
Ergänzende Bemerkungen
Sofern die steuerpflichtige Person im bisherigen Wohnsitzkanton bzw. in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Wegzugsjahr Liegenschaftenbesitz hatte oder dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, verbleibt dort eine beschränkte Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf das in der bisherigen Wohnsitzgemeinde erzielte Einkommen aus Liegenschaft oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das dort zuzuteilende Vermögen (dort gelegene Liegenschaft, Geschäftsvermögen). Diesfalls erfolgen auch im bisherigen Wohnsitzkanton eine Veranlagung und ein Steuerbezug für die dort steuerbaren Einkommens- und Vermögensteile unter steuersatzbestimmender Berücksichtigung der Gesamteinkünfte und des Gesamtvermögens.
Die beschränkte Steuerpflicht besteht in den Folgejahren fort, solange dort Liegenschaftsbesitz vorhanden ist oder dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
Beispiel
Eine steuerpflichtige Person zieht am 30.06.2024 aus dem Kanton St. Gallen nach Frauenfeld. Im Kanton St. Gallen endete die Steuerpflicht somit am 31.12.2023. Im Kanton Thurgau bzw. in Frauenfeld beginnt die Steuerpflicht rückwirkend am 01.01.2023, sofern er am 31.12.2024 immer noch steuerrechtlichen Wohnsitz in Frauenfeld hat.
Die bisherige Wohnsitzgemeinde im Kanton St. Gallen zahlt der steuerpflichtigen Person bereits bezahlte provisorischen Steuerbeträge für 2024 zurück. Im Kanton St. Gallen erfolgen keine Veranlagung und kein Steuerbezug für die Steuerperiode 2024.
Frauenfeld stellt der steuerpflichtigen Person eine provisorische Steuerrechnung für die gesamte Steuerperiode 2024 zu. Die steuerpflichtige Person reicht ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2024 anfangs 2025 in Frauenfeld ein. Für die ganze Steuerperiode 2024 erfolgen die Veranlagung und der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Frauenfeld. Die direkte Bundessteuer wird durch die Steuerverwaltung Thurgau bezogen.