Zivilstandsänderung
Massgebend für die Anwendung des Vollsplittings sind grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht.
Besteht am Ende der Steuerperiode eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe oder eingetragene Partnerschaft, so werden die Eheleute bzw. die Partnerinnen oder Partner für die gesamte Steuerperiode gemeinsam veranlagt.
Sind die Eheleute am Ende der Steuerperiode geschieden, rechtlich oder tatsächlich getrennt, erfolgt eine getrennte Veranlagung. Das gleiche gilt für Partnerinnen oder Partner bei der Auflösung einer Partnerschaft.
Hier finden Sie Informationen über die steuerlichen Auswirkungen einer Zivilstandsänderung: