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Trennung / Scheidung / Auflösung Partnerschaft

Wirkung

Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung sowie bei Scheidung einer Ehe oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft  erfolgt für die ganze Steuerperiode eine getrennte Besteuerung. Für beide Eheleute oder Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft erfolgt eine getrennte Veranlagung von Einkommen und Vermögen.

Steuererklärungsverfahren

Für die Steuerperiode, in welcher die Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft stattgefunden hat, ist keine gemeinsame Steuererklärung mehr einzureichen. Jede Person hat eine eigene Steuererklärung auszufüllen, welche nur ihre Einkommens- und Vermögenswerte enthält.

Periodische Unterhaltsbeiträge für die Ehemann oder die Ehefrau bzw. die Partnerin oder den Partnerin sind bei der erhaltenden Person steuerbar und bei der leistenden Person abzugsfähig. Dies gilt auch für periodische Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Solche periodischen Unterhaltsbeiträge sind daher in der Steuererklärung zu deklarieren. Dies gilt sowohl für Geld- als auch Naturalleistungen (z.B. unentgeltliche Überlassung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils).

Steuerveranlagung/ -berechnung

Für das gesamte Jahr der Trennung, Scheidung oder Partnerschaftsauflösung erfolgt für die Ehefrau und den Ehemann bzw. für die Partnerin oder den Partner eine separate Steuerveranlagung.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern hat derjenige Elternteil, welcher mit einem Kind im gleichen Haushalt wohnt und zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt, Anspruch auf das Vollsplitting. In allen anderen Fällen entfällt der Anspruch auf das Vollsplitting.

Steuerbezug

Vor der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft für die bisher gemeinsam besteuerten Personen ausgestellte provisorische Steuerrechnungen für die betroffene Steuerperiode werden aufgehoben, und durch getrennte provisorische Steuerrechnungen ersetzt.

Die Solidarhaftung aller noch offenen Steuerschulden entfällt. Sind Steuerbeträge zurückzuerstatten, die aufgrund von provisorischen Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung - unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung - je zur Hälfte an jeden der beiden Eheleute bzw. Partnerinnen oder Partner.

Für Verrechnungssteuern auf Fälligkeiten im Jahr vor der Trennung, Scheidung oder Partnerschaftsauflösung müssen die Rückerstattungsansprüche von beiden Eheleuten bzw. Partnerinnen oder Partnern noch gemeinsam geltend gemacht werden. Für das Jahr der Trennung, Scheidung oder Partnerschaftsauflösung muss jeder Person die Rückerstattung selbst beantragen.

Weitere Informationen

Beim Übergang einer Liegenschaft aufgrund der Scheidungs- oder Partnerschaftsauflösungskonvention entfallen die Handänderungssteuern sowie die Grundstückgewinnsteuern. Die Grundstückgewinnsteuer wird jedoch nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben.

Bezüglich weiteren steuerrechtlichen Fragen zur Trennung, Scheidung oder Partnerschaftsauflösung finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in folgenden Weisungen: