Heirat / Eintragung Partnerschaft
Wirkung
Nach der Heirat werden die Eheleute rückwirkend für die ganze Steuerperiode und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Heirat gemeinsam besteuert. Dabei werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Gemäss § 12 Abs. 1bis StG entspricht die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner in diesem Gesetz derjenigen von Eheleuten.
Steuererklärungsverfahren
Eine gemeinsame Steuererklärung ist bereits für die Steuerperiode (Kalenderjahr) einzureichen, in welchem die Heirat oder die Eintragung der Partnerschaft erfolgt ist. Die Steuererklärung hat die Einkommen- und Vermögenswerte beider Eheleute bzw. Partnerinnen oder Partner zu enthalten. Die Eheleute bzw. Partnerinnen oder Partner haben beide die Steuererklärung persönlich zu unterschreiben.
Steuerveranlagung/ -berechnung
Für das gesamte Jahr der Heirat oder der Partnerschaftseintragung erfolgt eine gemeinsame Steuerveranlagung.
Für die Berechnung der Einkommenssteuer gilt für Alleinstehende sowie gemeinsam besteuerte Eheleute und Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft der gleiche Tarif. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von gemeinsam besteuerten Personen wird mittels Vollsplitting Rechnung getragen. Dabei wird, ausgehend vom steuerbaren Einkommen, das satzbestimmende Einkommen mit dem Vollsplitting-Divisor von 2 ermittelt. Danach wird berechnet, wieviel die einfache Steuer eines Alleinstehender prozentual für das ermittelte satzbestimmende Einkommen betragen würde. Schliesslich wird die einfache Steuer der Verheirateten mit dem ermittelten Prozentsatz vom gesamten steuerbaren Einkommen berechnet.
Steuerbezug
Provisorische Steuerrechnungen, welche vor der Heirat oder Partnerschaftseintragung für Alleinstehende ausgestellt wurden, werden in der Steuerperiode der Heirat aufgehoben und durch eine gemeinsame provisorische Steuerrechnung ersetzt. Eheleute sowie Partnerinnen oder Partner in in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft haften solidarisch für die Gesamtsteuer.
Verfahrensrechte und -pflichten
Gemäss § 149 StG üben Eheleute sowie Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder Partnerschaft die nach diesem Gesetz den steuerpflichtigen Personen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn einer der Eheleute bzw. einer der Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft innert Frist handelt.
Weitere Informationen
Bezüglich weiteren steuerrechtlichen Fragen zur Heirat und Eintragung einer Partnerschaft finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in folgenden Weisungen:
- Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft (StP 12 Nr. 1)
- Solidarhaftung der Ehegatten und Kinder sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft (StP 16 Nr. 1)
- Zweiverdienerabzug (StP 34 Nr. 25)
- Vollsplitting für gemeinsam besteuerte Personen (StP 37 Nr. 1)
- Bemessung bei Heirat oder bei Eintragung einer Partnerschaft (StP 58 Nr. 1)