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Vertretung

Allgemeines

Besteht keine persönliche Mitwirkungspflicht, können steuerpflichtige Personen sich im ordentlichen Veranlagungsverfahren vertreten lassen. Vertretende Personen müssen sich mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht ausweisen.

Von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können die Steuerbehörden verlangen, dass sie einen zustellungsbevollmächtigte Person in der Schweiz bezeichnet.

Die vertretende Person besitzt im Veranlagungsverfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber.

Eine Vertretungsvollmacht gilt für alle laufenden und künftigen ordentlichen Veranlagungsverfahren bis zum schriftlichen Widerruf.

Vertretung unter gemeinsam besteuerten Personen

Wird die Steuererklärung nur von der Ehefrau oder vom Ehemann unterzeichnet, wird der nichtunterzeichnenden Person eine Nachfrist zur Unterzeichnung eingeräumt. Läuft diese unbenützt ab, wird Vertretung durch die unterzeichnende Ehefrau oder den unterzeichneten Ehemann angenommen. Dies gilt auch für Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft. Gemeinsam besteuerte Personen müssen eine Vertretungsvollmacht für eine Drittperson gemeinsam unterzeichnen.