Erbschaft / Schenkung
Vermögensübergange aus Erbschaft oder Schenkung unterstehen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Von der Steuer befreit sind:
- die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann,
- die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner in eingetragener Partnerschaft
- die direkten Nachkommen.
Vermögens- und Ertragsanteile aus unverteilten Erbschaften unterliegen bei den Erbinnen und Erben ab dem Erbgang (Todesdatum) der Einkommens- bzw. Vermögenssteuer.
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