Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine kantonale Steuer, der Bund und die Gemeinden erhalten keine Anteile. Eine Steuerpflicht besteht, wenn:
- die Erblasserin oder der Erblasser (nachfolgend Erblasser) ihren bzw. seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist.
- die schenkende Person im Zeitpunkt der Zuwendung ihren Wohnsitz im Kanton hat.
- im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
Im Kanton Thurgau sind die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Eheman und die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner einer eingetragenen Partnerschaft von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Ebenfalls von diesen Steuern befreit sind die direkten Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder) der Erblasserin/des Erblassers bzw. der schenkenden Person.