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Quellensteuern

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) welche sich im Kanton aufhalten, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und entsprechender Ersatzeinkünfte der Quellensteuerpflicht.

Von der Besteuerung an der Quelle sind Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben ausgenommen, wenn einer der Eheleute das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Dies gilt auch für Partnerinnen und Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft.

Die Steuer berechnet sich aufgrund von Monatstarifen für Alleinstehende, verheiratete Alleinverdiener und Doppelverdiener. Die Arbeitgebenden sind für die korrekte Abrechnung und Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge verantwortlich.

Als Schuldnerin der steuerbaren Leistung gilt die Arbeitgebende der quellensteuerpflichtigen Person. Die Arbeitgebende hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder der Verrechnung der Leistung abzuziehen bzw. allenfalls bei der quellenbesteuerten Person einzufordern. Die Abrechnung über die Quellensteuer ist der zuständigen Behörde fristgerecht einzureichen. Im Kanton Thurgau sind bis zum 31. Dezember 2022 die Gemeindesteuerämter für die Erhebung zuständig. Ab dem 1. Januar 2023 wechselt die Zuständigkeit zur Steuerverwaltung Thurgau.