Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Die Anmeldung zum vereinfachten Verfahren erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Steuern erhebt. Damit werden geringfügige Löhne aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer unterworfen.
Die im vereinfachten Verfahren abrechnende Arbeitgebenden sind verpflichtet, die (Quellen-)Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Die AHV-Ausgleichskasse bescheinigt der steuerpflichtigen Person, d.h. der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer, dass ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Zudem überweist sie die einkassierten Steuerbeträge an die zuständige Steuerbehörde.
Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Löhne werden im ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Einkommenssteuer nicht mehr berücksichtigt (auch nicht für die Satzbestimmung). Die Deklaration der im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Löhne in der Thurgauer Steuererklärung dient nur noch Informationszwecken.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist nicht anwendbar für
- Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
- die Mitarbeit gemeinsam besteuerter Personen (Ehefrau/Ehemann, Partnerin/Partner in eingetragener Partnerschaft) sowie der Kinder im eigenen Betrieb
Detailliertere Informationen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren finden Sie in Weisung StP 38a Nr. 1 der Thurgauer Steuerpraxis.