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Nachbesteuerung in Erbfällen

Sachverhalt

Bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung der Erblasserin oder des Erblassers durch die Erbinnen oder Erben wird die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Diesfalls wird die Nachsteuer lediglich für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und inklusive Ausgleichszins nachgefordert. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.

Der Anspruch auf vereinfachte Nachbesteuerung steht jeder einzelnen erbenden Person zu. Auch der Willensvollstrecker kann um eine solche ersuchen.

Weisungen in der Steuerpraxis

Weitere Informationen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis unter den folgenden Weisungen: