Nachbesteuerung in Erbfällen
Sachverhalt
Bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung der Erblasserin oder des Erblassers durch die Erbinnen oder Erben wird die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Hinterziehung (d.h. Nichtdeklaration usw.) ist keiner Steuerbehörde bekannt;
- die Erbinnen und Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos;
- sie bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
- die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Diesfalls wird die Nachsteuer lediglich für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und inklusive Ausgleichszins nachgefordert. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.
Der Anspruch auf vereinfachte Nachbesteuerung steht jeder einzelnen erbenden Person zu. Auch der Willensvollstrecker kann um eine solche ersuchen.
Weisungen in der Steuerpraxis
Weitere Informationen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis unter den folgenden Weisungen: