Erbschafts- und Schenkungssteuern
- Berechnung
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Frage:
Wie hoch ist die Erbschafts- oder Schenkungssteuer?
Antwort:
Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Anfalles zwischen 2 - max. 28 %. Benutzen Sie zur genauen Berechnung bitte den Steuerkalkulator.
- Einkommenssteuer
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Frage:
Unterliegt die Erbschaft allenfalls auch der Einkommenssteuer?
Antwort:
Nein, Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung sind gemäss § 26 Absatz 1 Ziffer 1 StG einkommenssteuerfrei.
Gewisse Versicherungsansprüche sind erbschaftssteuerpflichtig, sofern sie bei der Empfängerin oder beim Empfänger nicht der Einkommenssteuer unterliegen (§ 5 Absatz 1 EschG). Kapitalleistungen aus Unfallversicherung oder aus Haftpflicht, welche durch den Tod der Erblasserin oder des Erblassers ausgelöst worden sind, werden gemäss § 5 Absatz 2 ESchG explizit von der Erbschaftssteuer ausgenommen. Allenfalls können darauf Einkommenssteuern geschuldet sein.
Detailliertere Informationen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer finden Sie unter folgendem Link:
- Steuerpflicht allgemein
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Frage:
Wo bin ich für eine Erbschaft oder eine Schenkung steuerpflichtig?
Antwort:
Die Steuer wird grundsätzlich vom Wohnkanton des/der Verstorbenen resp. des Schenkgebers/der Schenkgeberin veranlagt. Es ist also unerheblich, in welchem Kanton oder Land die Erbinnen und Erben bzw. die Beschenkten ihren Wohnsitz haben.
Immobilien werden am Ort der gelegenen Sache besteuert, d.h. bei Schenkungen/Erbvorbezügen liegt die Steuerhoheit im Kanton, in welchem die Liegenschaft liegt; in Nachlassfällen erheben die beteiligten Kantone nach Aktivenlage anteilmässig Erbschaftssteuern.
- Steuerpflicht Gelegenheitsgeschenk
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Frage:
Meine Tante hat mir auf den 20. Geburtstag ein Geschenk im Gegenwert von CHF 2'000 gemacht. Muss darauf die Schenkungssteuer abgeführt werden?
Antwort:
Nein, da übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 nicht der Schenkungssteuer unterliegen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 ESchG).
- Steuerpflicht Nachkommen
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Frage:
Ich habe von meinem verstorbenen Vater geerbt. Unterliegt diese Erbschaft der Erbschaftssteuer?
Antwort:
Nein. Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) der Erblasserin oder des Erblassers sind von der Erbschaftssteuer befreit (§ 7 Abs. 1 ESchG).
Weiterführende Informationen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer finden Sie unter folgendem Link:
- Steuerpflicht Stiefkinder
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Frage:
Sind von der Steuerbefreiung von Nachkommen auch Stiefkinder betroffen?
Antwort:
Ja (§7 Abs. 1bis ESchG).
Stiefkinder stehen zum Ehepartner bzw. eingetragenen Partner eines Elternteils nicht in einem zivilrechtlichen Kindsverhältnis (§2 ESchV).