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Pensionierung

Renteneinkünfte

Renteneinkünfte aus der AHV und der Pensionskasse sind grundsätzlich immer zu 100 % steuerbar (vgl. Weisungen StP 24 Nr. 1 und Nr. 2). Dies gilt auch für Renten aus ausländischen Sozialversicherungen.

Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen sind hingegen nur zu 40 % steuerbar (vgl. Weisung StP 24 Nr. 6). Sofern die Rentenversicherung noch einen Rückkaufswert aufweist, untersteht dieser zudem der Vermögenssteuer. Dies gilt auch für laufende Leibrenten.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Die Altersleistung aus der Pensionskasse kann, je nach BVG-Reglement, anstelle der Rente auch ganz oder teilweise als Kapitalleistung bezogen werden. Solche Kapitalleistungen aus Vorsorge werden, wie auch solche aus der Säule 3a, gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem Sie zugeflossen sind (vgl. Weisung StP 39 Nr. 1).

Sozialabzug für steuerpflichtige im AHV-Alter

Steuerpflichtige Personen im AHV-Alter haben bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau je nach Höhe ihres Reineinkommens Anspruch auf einen zusätzlichen steuerfreien Betrag. Der Abzug ist nach Höhe des Reineinkommens abgestuft. Ab einer bestimmten Höhe wird kein Abzug mehr gewährt (vgl. Weisung StP 36 Nr. 4).

Anpassung provisorische Steuerrechnung

In der Regel wird bei Pensionierung das wegfallende Erwerbseinkommen durch ein in der Regel tiefers Renteneinkommen ersetzt. Die provisorische Steuerrechnung wird in der Regel auf der Grundlage der letzten definitiven Steuerveranlagung erstellt, weshalb diese im Pensionierungsjahr oft zu hoch ist. Beim zuständigen Gemeindesteueramt kann diesfalls eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung an die tatsächlichen Verhältnisse beantragt werden (vgl. StP 189 Nr. 1).