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Unselbständige Erwerbstätigkeit - Aufnahme/Aufgabe

Allgemeines

In der Steuererklärung sind nur die im betreffenden Steuerjahr tatsächlich erzielten Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren, also die ab Erwerbsaufnahme oder die bis zur Erwerbsaufgabe erzielten Einkünfte des Steuerjahrs. .

Die im Steuergesetz und der Steuerverordnung festgelegten Pauschalabzüge für Berufsauslagen sind für die Dauer eines Jahres berechnet. Wird nicht während des ganzen Jahres eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, werden die Abzüge nach Massgabe der Erwerbsdauer gekürzt.

Anpassung provisorische Steuerrechnungen

Die provisorischen Steuerrechnungen werden in der Regel auf der Grundlage der letzten definitiven Steuerveranlagung erstellt. Bei Aufnahme oder Unterbruch der Erwerbstätigkeit ist deshalb mit Vorteil beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung an die tatsächlichen Verhältnisse zu beantragen. Bei gesunkenem Einkommen können damit zu hohe provisorische Steuerrechnungen korrigiert und bei gestiegenem Einkommen hohe Ausgleichszinsbelastungen (vgl. StP 189 Nr. 1) und grössere Steuernachzahlungen aufgrund höherer Schlussrechnungen vermieden werden.