Selbständige Erwerbstätigkeit - Aufnahme
Allgemeines
Selbständigerwerbende Personen sind verpflichtet, in jedem Steuerjahr einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Nicht notwendig ist dagegen ein Geschäftsabschluss, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal des Steuerjahrs aufgenommen worden ist.
Ist die selbständige Erwerbstätigkeit vor Oktober aufgenommen worden, muss im betreffenden Steuerjahr zwingend ein Geschäftsabschluss erstellt werden, welcher den steuerbaren Gewinn ab Geschäftsaufnahme enthält. Der im Geschäftsabschluss ausgewiesene Gewinn ist in der Steuererklärung für das betreffende Steuerjahr zu deklarieren.
Erfolgt die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal, ist die Erstellung eines Geschäftsabschlusses für das betreffende Steuerjahr freiwillig. Bei Verzicht ist in der Steuererklärung für das Jahr der Geschäftsaufnahme kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren. Der erste Geschäftsabschluss, welcher diesfalls im Folgejahr zu erstellen ist, muss der Gewinn ab Geschäftsaufnahme enthalten sein. Dieser Gewinn ist in der betreffenden Steuererklärung zu deklarieren.
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie detaillierte Informationen zur:
Anpassung provisorische Steuerrechnung
Die provisorische Steuerrechnung wird in der Regel auf der Grundlage der letzten definitiven Steuerveranlagung erstellt. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist deshalb mit Vorteil beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung an die tatsächlichen Verhältnisse zu beantragen. Bei gesunkenem Einkommen können damit zu hohe provisorische Steuerrechnungen korrigiert und bei gestiegenem Einkommen können hohe Ausgleichszinsenbelastungen (vgl. StP 189 Nr. 1) und grössere Steuernachzahlungen aufgrund höherer Schlussrechnungen vermieden werden.