Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht
Eine steuerpflichtige Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat Urkunden und andere Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren, bei hängigen Verfahren während weiteren fünf Jahren aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht nach OR 958f).
Ferner sind die Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden sowie die Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeichnen (Aufzeichnungspflicht). Die Mindestanforderungen an diese Aufzeichnungen sind:
- lückenlose und fortlaufende, regelmässig abgeschlossene Aufschriebe über Einnahmen und Ausgaben (Kassa- und Postcheckbuch);
- vollständige Aufstellung über Warenvorräte (Inventare), Geschäftseinrichtungen, ausstehende Kundenguthaben (Debitoren) und sonstige Guthaben (Bank, Postcheck usw.);
- sämtliche Schulden per Ende jedes Geschäftsjahres.
Nähere Angaben zu diesen Mindestanforderungen betreffend Aufzeichnungspflicht finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis unter folgendem Link:
Wer nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäss Geschäftsbücher führt, erfüllt damit die steuergesetzliche Aufzeichnungspflicht ohne weiteres.