Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht

Eine steuerpflichtige Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat Urkunden und andere Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren, bei hängigen Verfahren während weiteren fünf Jahren aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht nach OR 958f).

Ferner sind die Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden sowie die Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeichnen (Aufzeichnungspflicht). Die Mindestanforderungen an diese Aufzeichnungen sind:

Nähere Angaben zu diesen Mindestanforderungen betreffend Aufzeichnungspflicht finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis unter folgendem Link:

Wer nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäss Geschäftsbücher führt, erfüllt damit die steuergesetzliche Aufzeichnungspflicht ohne weiteres.