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Einkommen/Vermögen unmündiger Kinder

Einkommen und Vermögen von unmündigen Kindern werden nach dem Grundsatz der Familienbesteuerung dem oder den Inhaber(n) der elterlichen Sorge zugerechnet. Dies gilt bis zum Ende der dem Mündigkeitsjahr vorangehenden Steuerperiode.

Für ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen besteht jedoch auch für unmündige Kinder eine selbständige Steuerpflicht. Diese Einkünfte sind somit durch die unmündigen Kinder selber und nicht durch deren Eltern zu versteuern.

Nicht unter elterlicher Sorge stehende unmündige Kinder (Vollwaisen) werden schon vor der Mündigkeit für ihr gesamtens Einkommen und Vermögen besteuert.

Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie in folgenden Weisungen der Thurgauer Steuerpraxis: