Einkommen/Vermögen mündige Kinder in Ausbildung
Personen sind ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollenden, für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen selbständig steuerpflichtig. Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Dies gilt auch dann ohne Einschränkung, wenn sich die Person noch in Ausbildung befindet (Schule / Lehre / Studium) und nur ein geringes oder gar kein Einkommen erzielt.
Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie in folgenden Weisungen der Thurgauer Steuerpraxis
In der Steuererklärung sind die Einkünfte lückenlos und unabhängig von der Höhe zu deklarieren, also auch sämtliche während der Ausbildung erzielten Einkünfte. Freigrenzen im Sozialversicherungsrecht (AHV, UVG etc.) sind aus steuerlicher Sicht unbeachtlich.
Zu beachten ist, dass die Ausbildungskosten im Zusammenhang mit der Berufsschule oder dem Studium, wie etwa Schulgelder, Unterrichtsunterlagen, Fahrt zur Schule, Verpflegung am Mittag etc. nicht abziehbar sind (auch nicht bei den Eltern). Bei Auszubildenden sind die Berufsauslagen wie Fahrt zur Arbeit oder notwendige Mehrkosten der Verpflegung während der Arbeit im Lehrbetrieb abzugsberechtigt.
Die Eltern können in ihrer Steuererklärung für ein mündiges aber noch in Ausbildung stehendes Kind, für dessen Unterhalt sie sorgen, einen Kinderabzug beantragen