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Abzugsfähige Kosten für eigene Kinder

Drittbetreuungskosten

Abgezogen werden können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Kind und Jahr. Voraussetzung dazu ist, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt und die Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Detailliertere Ausführungen dazu finden Sie in folgender Weisung der Thurgauer Steuerpraxis:

Versicherungsprämien

Bis zu einem gesetzlichen Maximalbetrag abgezogen werden können die Versicherungsprämien (Krankenkasse, Lebensversicherung) für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person aufkommt. Kostenmindernd zu berücksichtigen sind die für das Kind erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV).

Detailliertere Ausführungen dazu finden Sie in folgender Weisung der Thurgauer Steuerpraxis:

Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

Die Eltern können die Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten derjenigen Personen von den Einkünften abziehen, für welche sie einen Kinderabzug geltend machen können. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Kosten selber tragen. Bei den Krankheits- und Unfallkosten können nur diejenigen Kosten abgezogen werden, welche gesamthaft 5 % des Reineinkommens übersteigen.

Detailliertere Ausführungen dazu finden Sie in folgenden Weisungen der Thurgauer Steuerpraxis:

Kinderalimente

Von den Einkünften abgezogen werden können für eigene minderjährige Kinder geleistete periodische Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente). Beim empfangenden Elternteil stellen diese ein steuerbares Einkommen dar. Hingegen können geleistete Kinderalimente für mündige Kinder nicht von den Einkünften abgezogen werden (und sind beim empfangenden Elternteil auch nicht steuerbar).

Detailliertere Ausführungen dazu finden Sie in folgenden Weisungen der Thurgauer Steuerpraxis:

Ausbildungskosten

Die den Eltern für Ihre Kinder anfallenden Lebenshaltungskosten, inklusive der Aufwendungen für die Ausbildung, sind pauschal und abschliessend im Kinderabzug berücksichtigt. Eine separate Geltendmachung von effektiven Ausbildungskosten ist weder im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau noch im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen und daher auch nicht zulässig.

Somit können weder Schulgelder noch andere Ausbildungskosten der Kinder vom Einkommen abgezogen werden.