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Kinderabzüge und Steuerfreibeträge für Kinder

Kinderabzug

Der steuerpflichtigen Person steht sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer ein Kinderabzug zu für jedes nicht selbständig besteuertes, in Ausbildung stehendes oder erwerbsunfähiges Kind, für dessen Unterhalt sie sorgt. Massgebend für die Zuteilung des Kinderabzugs sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Sind die Voraussetzungen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt, wird der Kinderabzug für das ganze Jahr gewährt. So wird bei Geburt eines Kindes der Kinderabzug für das ganze Jahr gewährt und nicht etwa pro rata temporis vom Geburtsdatum bis zum Ende der Steuerperiode.

Hingegen besteht für die ganze Steuerperiode kein Anspruch auf den Kinderabzug, auch nicht pro rata temporis, wenn die Voraussetzungen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht nicht erfüllt sind. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn das volljährige Kind im Laufe des Jahres seine Ausbildung beendet hat. Diesfalls kann für die betreffende Steuerperiode kein Kinderabzug mehr gewährt werden.

Detailliertere Ausführungen dazu finden Sie in folgender Weisung der Thurgauer Steuerpraxis:

Steuerfreibetrag vom Vermögen

Für jedes nicht selbständig besteuertes (unmündiges Kind) steht der steuerpflichtigen Person bei den Staats- und Gemeindesteuern bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens ein Steuerfreibetrag von derzeit Fr. 100'000 zu. Im Jahr der Mündigkeit des Kindes entfällt dieser Anspruch für das ganze betreffende Steuerjahr.

Getrennt besteuerten Eltern

Bei getrennt besteuerten Eltern stellt sich jeweils die Frage, wer Anspruch auf die Kinderabzüge sowie die Tarifermässigung hat. Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie in folgenden Weisungen der Thurgauer Steuerpraxis:

Eine separate Geltendmachung von effektiven Ausbildungskosten ist weder im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau noch im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen und daher auch nicht zulässig.