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Rückstellungen

Von den Erträgen juristischer Personen sind gemäss § 77 Abs. 1 Ziff. 1 StG die geschäftsmässig begründeten Rückstellungen abziehbar. Dabei werden die Weisungen für selbständigerwerbende Personen sinngemäss auch für die juristischen Personen angewandt.

Detaillierte Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von Rückstellungen finden Sie in der Steuerpraxis in den Weisungen: