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Steuererleichterungen

Gemäss den §§ 4 und 4a StG kann der Regierungsrat Unternehmen, an denen der Kanton ein wirtschaftliches Interesse hat, durch die Gewährung einer Steuererleichterung fördern. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich vier verschiedene Sachverhalte, die zu einer Steuererleichterung führen können:

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Steuererleichterung. Deren Gewährung steht im freien Ermessen des Regierungsrates.

Weitere Informationen zur Gewährung von Steuererleichterungen finden Sie unter folgenden Links:

open positions