Steuererleichterungen
Gemäss den §§ 4 und 4a StG kann der Regierungsrat Unternehmen, an denen der Kanton ein wirtschaftliches Interesse hat, durch die Gewährung einer Steuererleichterung fördern. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich vier verschiedene Sachverhalte, die zu einer Steuererleichterung führen können:
- Die Neugründung eines Unternehmens im Kanton Thurgau
- Die Verlegung eines Betriebs aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton in den Kanton Thurgau
- Die Reorganisation eines Unternehmens, verbunden mit einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit
- Die Betriebserweiterung von im Kanton Thurgau ansässigen Unternehmen
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Steuererleichterung. Deren Gewährung steht im freien Ermessen des Regierungsrates.
Weitere Informationen zur Gewährung von Steuererleichterungen finden Sie unter folgenden Links: