Verrechnungssteuer / Steueranrechnung
Zuständig für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV). Sie erlässt die notwendigen Weisungen, Verfügungen und Entscheide und überprüft im sogenannten Kontrollverfahren die eingereichte Deklarationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Zu diesem Zweck darf sie vom Steuerpflichtigen alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, welche für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können. Sie hat auch das Recht, Buchprüfungen an Ort und Stelle durchzuführen.
Bei der Abrechnung der Verrechnungssteuer gilt das Selbstveranlagungsverfahren. Die Steuerpflichtigen (Banken und andere juristische Personen) haben die geschuldeten Abgaben und Steuern unaufgefordert der eidgenössischen Steuerverwaltung zu deklarieren und abzuliefern. In den meisten Fällen wird keine Veranlagungsverfügung erlassen.
Die Verrechnungssteuer wird insbesondere auf folgenden Erträgen abgeführt:
- Zinsen aus Obligationen, Festgeldern, Kundenguthaben, inländischen Bank- und Postkontoguthaben etc.,
- Dividenden und geldwerte Leistungen aus Aktien, GmbH-Stammanteilen, Genossenschaftsanteilen,
- Ausschüttungen auf Anteilen an inländischen Anlagefonds,
- Geldtreffer von über Fr. 1'000 aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.
Grundsätzlich verrechnungssteuerpflichtig wären auch Kapitalleistungen aus inländischen Lebensversicherungen, Leibrenten und Pensionen, sofern die versicherungsnehmende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses eine Inländerin oder ein Inländer ist. Allerdings wird in solchen Fällen in der Regel anstelle des Verrechnungssteuerabzugs das Meldeverfahren durchgeführt.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an juristische Personen erfolgt über die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Über folgende Links erhalten Sie Informationen bezüglich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer: