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Verrechnungssteuerrückerstattung

Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist die ertragswirksame Verbuchung. Juristische Personen und Kollektivgesellschaften, Stockwerkeigentümergemeinschaften und Vereine mit Statuten können die Rückerstattung der Verrechnungssteuerbeantragen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Das dafür notwendige Antragsformular 25 ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter www.estv.admin.ch erhältlich.

Der Rückerstattungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, spätestens bis zum Schluss des dritten der Fälligkeit nachfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.