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Minimalsteuer

Gemäss § 101 StG entrichten juristische Personen und Anlagefonds anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Minimalsteuer, auf die im Kanton gelegen Grundstücke, wenn diese Steuer höher ist, als die Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer. Von der Minimalsteuer ausgenommen sind Grundstücke, die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens dienen sowie Grundstücke des sozialen Wohnungsbaus.

Detaillierte Ausführungen zur Minimalsteuer finden Sie in der Steuerpraxis unter: