Voraussetzungen
Für die Gewährung von Steuererleichterungen sind die nachfolgenden Kriterien massgebend:
- zuverlässige und pflichtbewusste Eigentümer
- qualifiziertes Management
- zukunftsweisende Produkte oder Dienstleistungen
- Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers bzw. der anteilsinhabenden Personen im Kanton Thurgau
- Schaffung von mindestens zehn neuen Arbeitsplätzen innert zweier Jahre
- Schaffung von Lehrstellen
- Mehrheit der angestellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau
- ordentlich zu besteuernder Sockelgewinn von jährlich mindestens CHF 500'000
- Einsatz von umweltschonenden Technologien
- nachhaltige Unternehmensentwicklung
- Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau
- Keine Konkurrenzierung von im Thurgau ansässigen Unternehmen.
Beansprucht die Unternehmung die privilegierte Patentbox-Besteuerung oder den Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung, wird keine Steuererleichterung gewährt.
Der Regierungsrat achtet bei der Gewährung von Steuererleichterungen darauf, dass im Kanton Thurgau bereits ansässige Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile erleiden.