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Dauer/Bedingungen

Die Dauer der Steuererleichterung erstreckt sich maximal auf das Jahr in dem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird sowie auf neun folgende Jahre. Steuererleichterungen werden gemäss bestehender Praxis in der Regel für 10 Jahre gewährt, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die für die ersten fünf Jahre prognostizierten Gewinne und Mitarbeiterbestände im Wesentlichen eingehalten werden.

Die Unternehmung hat der Steuerverwaltung einen Zwischenbericht bezüglich der Erfüllung der Zielvorgaben in den ersten fünf Geschäftsjahren einzureichen. Bei Nichterfüllung der Vorgaben beantragt die Steuerverwaltung dem Regierungsrat die Aufhebung der Steuererleichterung nach dem fünften Geschäftsjahr.

Die Höhe der Steuererleichterung wird vom Regierungsrat aufgrund des für den Kanton zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzens festgelegt. In der Regel wird ein ordentlich zu besteuernder Sockelgewinn festgelegt. Die Steuererleichterung wird nur auf dem den Sockelgewinn übersteigenden Betrag gewährt.

Der Regierungsrat verknüpft die Gewährung der Steuererleichterungen mit dem Verbleib des Betriebs im Kanton. Wird der Betrieb während oder innert zwei Jahren nach Ablauf der Steuererleichterung ganz oder teilweise verlegt oder liquidiert, kann der Regierungsrat den ganz oder teilweisen Nachbezug der aufgrund der Steuererleichterung nicht erhobenen Steuern beschliessen.