Steuerausscheidung
Juristische Personen sind Steuersubjekte und für ihren Gewinn und ihr Vermögen selbständig steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil befindet sich am Firmensitz oder am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Besitzt die Gesellschaft an anderen Orten Betriebsstätten oder Liegenschaften, begründet sie an diesen Orten Nebensteuerdomizile. Liegt eine solche Konkurrenz verschiedener Steuerdomizile vor, muss zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Steuerausscheidung vorgenommen werden.
Detaillierte Ausführungen zur Steuerausscheidung bei juristischen Personen finden Sie in der Steuerpraxis in den Weisungen:
- StP 2 Nr. 21 Steuerausscheidung juristischer Personen
- StP 2 Nr. 22 Quotenermittlung bei interkantonalen Unternehmungen
- StP 2 Nr. 23 Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis
- StP 2 Nr. 24 Wertzuwachs und Buchgewinn
- StP 2 Nr. 25 Steuerabzug im interkantonalen Verhältnis
- StP 2 Nr. 27 Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis
- StP 2 Nr. 28 Steuerausscheidung juristischer Personen: STAF-Abzüge