Berechnung Reingewinn
Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss § 76 StG der Reingewinn. Weitere Ausführungen zur Berechnung des Reingewinns finden Sie in der Steuerpraxis in der Weisung StP 76 Nr. 1.
Zum steuerbaren Reingewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch:
- verdeckte Gewinnausschüttungen. Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf unserer Homepage unter "Verdeckte Gewinnausschüttung";
- Forderungsverzichte von beteiligten Personen bei einer Sanierung, wenn die Person, welch die Beteiligung innehat, wie andere Gesellschaftsgläubiger innen und -gläubiger handelt. Weitere Ausführungen dazu finden Sie in der Steuerpraxis in der Weisung StP 76 Nr. 6.