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Verdeckte Gewinnausschüttung

Leistungen der Gesellschaft an Beteiligungsinhabende, denen keine oder keine genügenden Leistungen gegenüberstehen und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritte nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären, haben ihren Grund in der Gesellschaftereigenschaft der empfangenden Person. Derartige Leistungen werden in der Steuerrechtswissenschaft und in der Praxis allgemein als verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichnet.

Detaillierte Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen finden Sie in der Steuerpraxis in den Weisungen: