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Abschreibungen

Von den Erträgen juristischer Personen sind gemäss § 77 Abs. 1 Ziff. 1 StG die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen abziehbar. Dabei werden die Weisungen für selbständigerwerbende Personen sinngemäss auch für die juristischen Personen angewendet.

Detaillierte Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von Abschreibungen, wie beispielsweise die Normalsätze für Abschreibungen und der Ausgleichszuschlag im Einmalerledigungsverfahren, finden Sie in der Steuerpraxis in den Weisungen: