Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge
Von den Erträgen juristischer Personen sind gemäss § 77 Abs. 1 Ziff. 3 StG die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar, sofern eine zweckwidrige Verwendung dieser Beiträge ausgeschlossen ist. Dabei werden die Weisungen für die selbständigerwerbenden Personen sinngemäss auch für die Anteilsinhaber von Kapitalgesellschaften angewandt.
Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie in der Steuerpraxis in den Weisungen: