Stundung
Tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe infolge Rechtskraft eines Erschliessungsprojektes ein, kann die Steuerverwaltung auf begründetes Gesuch hin gemäss § 67 PBG Abgabepflichtigen eine Stundung bis zu acht Jahren gewähren:
- sofern es der abgabepflichtigen Person ohne ehrebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist, den Verpflichtungen sofort nachzkommen
- bei Zuweisung von Grundstücken zu strategischen Arbeitszonen.
Auf gestundeten Merhwertabgaben werden Verzugszinsen berechnet.
Stundungsgesuche sind zu richten an:
Steuerverwaltung Thurgau
Mehrwertabgabe
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld
Die Stundung fällt bei Handänderung oder mit Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Grundstück dahin bzw. die Mehrwertabgabe wird nach Eintritt eines solchen Ereignisses sofort fällig.