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Beispiel

Steuerbegründendes Ereignis

Am 6. Mai 2016 ist ein Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt betreffend Umzonung von Boden in die Bauzone rechtskräftig geworden. Unter anderem davon betroffen ist ein 8'000 m2 grosses Grundstück, welches im Besitz von Franz Muster ist.

In der Folge nimmt die Steuerverwaltung eine amtliche Schätzung gemäss Schätzungsverordnung vor. Aufgrund dieser Schätzung erhält Franz Muster am 1. Juli 2016 von der Steuerverwaltung die folgende Veranlagung mit Rechnung:

Verkehrswert Land in Bauzone (8'000 m2 à Fr. 250) Fr. 2'000'000
Verkehrswert Landwirtschaftsland (8'000 m2 à Fr. 8) Fr.      64'000
Mehrwert Fr. 1'936'000
Mehrwertabgabe 20% Fr.    387'200

Da noch keine Handänderung erfolgt ist und weder ein rechtskräftiges Erschliessungsprojekt noch eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, ist die Mehrwertabgabe noch nicht fällig und Franz Muster muss diese somit auch noch nicht bezahlen.

Eintreten Fälligkeit / Stundung

Am 1. Oktober 2018 erwächst ein Erschliessungsprojekt für das Grundstück von Herrn Muster in Rechtskraft. Die Merhwertabgabe wird auf dieses Datum hin fällig und ist bis spätestens 1. November 2018 zu begleichen. Bei verspäteter Zahlung erfolgt eine Verzugszinsberechnung ab dem 2. November 2018.

Herr Muster ist es ohne erhebliche Beinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht möglich, die Mehrwertabgabe sofort zu bezahlen. Daher stellt er der Steuerverwaltung ein begründetes Stundungsgesuch für 8 Jahre (bis 1. Oktober 2026). Die Steuerverwaltung bewilligt das Stundungsgesuch. Die Mehrwertabgabe ist daher spätestens bis 1. Oktober 2026 zu entrichten. Zu beachten ist, dass ab dem 2. November 2018 Verzugszinsen berechnet werden.

Wegfall Stundung

Am 15. April 2019 verkauft Herr Muster das Grundstück. Mit der Handänderung fällt die Stundung dahin. Die Mehrwertabgabe wird auf das Datum der Handänderung hin fällig.

Herr Muster leistet die Zahlung von Fr. 387'200 am 15. April 2019. Zusätzlich werden ihm für die Zeit vom 2. November 2018 (30 Tage nach ursprünglicher Fälligkeit) bis 15. April 2019 (Zahlung) Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Der Verzugszinssatz wird jährlich vom Regierungsrat festgelegt. Bei einem angenommenen Zinssatz von 3% ergäben sich in diesem Beispiel Verzugszinsen von Fr. 5'259.45.

Bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer wird die bezahlte Mehrwertabgabe als Anlagekosten berücksichtigt.