Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Fälligkeit

Die Mehrwertabgabe wird gemäss § 65 Absatz 2 PBG erst fällig bei

Die Gemeindebehörde teilt der Steuerverwaltung die Handänderung oder das Datum, an dem das Erschliessungsprojekt oder die Baubewilligung (für ein mit der Mehrwertabgabe belastetes Grundstück) in Rechtskraft erwachsen ist, innert 14 Tagen nach Kenntnis mit.

30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit der Mehrwertabgabe sind auf dem Rechnungsbetrag ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Die Höhe des Verzugszines wird vom Regierungsrat für jedes Kalenderjahr festgelegt.

Tritt die Fälligkeit infolge Rechtskraft eines Erschliessungsprojektes ein, kann die Steuerverwaltung auf begründetes Gesuch hin eine Stundung bis zu acht Jahren gewähren.

open positions