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Handänderungssteuer

Allgemeines

Der Staat erhebt nach § 1 Ziffer 6 StG eine Handänderungssteuer. Diese ist eine Rechtsverkehrssteuer und knüpft an einen Vorgang des Rechtsverkehrs (Handänderung von Grundstücken) an. Die Handänderungssteuer wird mit der Anmeldung zum Grundbucheintrag oder mit der wirtschaftlichen Handänderung fällig. Der Betrag der Handänderungssteuer ist vor Übertragung von Grundeigentum zu entrichten oder sicherzustellen.

Steuersubjekt ist ausschliesslich die erwerbende Person. Die veräussernde Person haftet aber solidarisch mit dem Erwerber.  Für Handänderungssteuern steht dem Kanton ein gesetzliches Grundpfandrecht zu.

Veranlagungsbehörde für die Handänderungssteuer ist das Grundbuchamt. Über Einsprachen betreffend die Handänderungssteuer entscheidet die Steuerverwaltung.

Detailliertere Ausführungen finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 133 bis 139 des Steuergesetzes. 

Informationen zum gesetzlichen Grundpfandrecht finden Sie in Weisung StP 198 Nr. 1 der Thurgauer Steuerpraxis.

Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Homepage des Grundbuch- und Notariatsinspektorats unter folgendem Link: