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Liegenschaftensteuer

Allgemeines

Die Liegenschaftensteuer wird jährlich auf den im Kanton gelegenen Liegenschaften erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel in der letzten Januarwoche. Der Ertrag der Liegenschaften fällt zu 57 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 43 Prozent an den Kanton.

Detailliertere Informationen zur Liegenschaftensteuer finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis unter folgendem Link:

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist, wer zu Beginn des Steuerjahres im Eigentum oder in Nutzniessung der Liegenschaft ist. Bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften wird die Steuer von der Gesellschaft erhoben.

Liegenschaften der gemäss § 75 Abs. 1 Ziffer 7 StG steuerbefreiten juristischen Personen sind von der Liegenschaftensteuer ausgenommen, sofern die Liegenschaften zur unmittelbaren Erfüllung der steuerbefreiten Zwecke dienen. Anträge auf Befreiung von Liegenschaftensteuern sind an die Kantonale Steuerverwaltung, Rechtsdienst, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, zu richten.