Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer ist als Objektsteuer ausgestaltet. Als solche unterliegen gemäss § 126 Absatz 1 StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken:
- des Privatvermögens natürlicher Personen
- juristischer Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 4 bis 8 StG von der Steuerpflicht befreit sind.
Veräusserungs- und Kapitalgewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen unterliegen vollumfänglich der Einkommenssteuer. Sofern es sich um nicht von der Gewinnsteuer befreite juristische Personen handelt, unterliegen deren Grundstückgewinne der Gewinnsteuer.
In der Thurgauer Steuerpraxis finden Sie in den Weisungen zu den §§ 126 bis 134 des Steuergesetzes detailliertere Informationen zur Grundstückgewinnsteuer.
Nähere Informationen zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ersehen Sie unter nachfolgendem Link: