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Rückerstattung bei Auszonung

Bei Auszonung eines Grundstücks werden gemäss § 68 PBG früher geleistete Mehrwertabgaben zurückerstattet. Die Rückerstattung wird je zur Hälfte vom Kanton und der betreffenden Gemeinde geleistet.

Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertabgabe hat, gemäss § 69 PBG, der Eigentümer des betreffenden Grundstücks im Zeitpunkt der Rechtskraft der Auszonung.

Der Anspruch ist mittels Rückerstattungsbegehren innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Auszonung zu stellen. Rückerstattungsgesuche sind zu richten an:

Steuerverwaltung Thurgau
Mehrwertabgabe
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld