Rückerstattung bei Auszonung
Bei Auszonung eines Grundstücks werden gemäss § 68 PBG früher geleistete Mehrwertabgaben zurückerstattet. Die Rückerstattung wird je zur Hälfte vom Kanton und der betreffenden Gemeinde geleistet.
Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertabgabe hat, gemäss § 69 PBG, der Eigentümer des betreffenden Grundstücks im Zeitpunkt der Rechtskraft der Auszonung.
Der Anspruch ist mittels Rückerstattungsbegehren innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Auszonung zu stellen. Rückerstattungsgesuche sind zu richten an:
Steuerverwaltung Thurgau
Mehrwertabgabe
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld