Berücksichtigung bei Grundstückgewinnsteuer
Die Mehrwertabgabe wird gemäss § 133 Absatz 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern den Anlagekosten gleichgestellt und wird somit bei einer Handänderung steuermindernd bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt.