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Verwendung

Die Abgaben stehen je zur Hälfte den Gemeinden und dem Kanton zu. Die Abgaben werden gemäss § 66 PBG einem Spezialfinanzierungsfonds zugewiesen. Sie werden zweckgebunden einerseits für die Rückerstattung von geleisteten Mehrwertabgaben bei Auszonungen verwendet und andererseits für raumplanerische Massnahmen wie Siedlungserneuerungen, Gebäudeabbrüchen oder ökologischen Massnahmen.

Die mit der Erhebung der Mehrwertabgabe betraute Steuerverwaltung liefert die vereinbarten Mehrwertabgaben je zur Hälfte den betreffenden Gemeinden und dem Kanton ab. Für die Aufwendungen bezüglich Erhebung wird die Steuerverwaltung pro Fall pauschal mit Fr. 700 entschädigt.